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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 09.02.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 180/23m

Worum es ging: Kann ich verschenktes Ehevermögen vom Dritten zurückfordern?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Unternehmens-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen wird der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einbezogen. Es wird also so getan, als wäre das Fehlende dem Verpflichteten bereits durch die Aufteilung zugekommen. Deshalb steht keinem der beiden Ehepartner ein Herausgabeanspruch gegen den Dritten zu, und ein solcher kann auch nicht gepfändet werden.

Ja. Sie müssen nicht streng beweisen, dass der andere von verschwiegenem Vermögen weiß; ein begründeter Verdacht genügt. Sie müssen ihn allerdings mit konkreten Anhaltspunkten stützen und benennen, worum es geht: eine bloße Behauptung reicht nicht.

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Hat ein Ehepartner eheliche Ersparnisse ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen umgeschichtet, wird jede solche Umschichtung erfasst. Der Wert des Fehlenden wird nach dem Stand zur Zeit der Aufteilung einbezogen. Es wird so behandelt, als wäre es dem Antragsgegner bereits durch die Aufteilung zugekommen.

Sobald sich das Scheitern der Ehe abzeichnet, darf ein Ehegatte das gemeinsame Gebrauchsvermögen und die gemeinsamen Ersparnisse nicht einseitig zum Nachteil des anderen verringern. Wer das trotzdem tut, wird bei der Aufteilung so behandelt, als hätte er darüber nie verfügt. Sie stehen dadurch nicht schlechter da.

Fehlt ein Teil des gemeinsamen Vermögens, wird sein Wert trotzdem in die Aufteilung einbezogen. Maßgeblich ist der Wert, den die Sache im Zeitpunkt der Aufteilung gehabt hätte.

Das Gericht darf die Parteien mit seiner Rechtsansicht nicht überraschen. Dieser Grundsatz erweitert die Pflicht des Gerichts, Sie anzuleiten, aber nicht. Es muss Sie daher etwa nicht dazu anleiten, Ihre Klage zu ändern.

Bei der Aufteilung nach der Scheidung haben Sie Anspruch auf Aufteilung, aber nicht auf eine förmliche Abrechnung. Auskunft können Sie nur verlangen, wenn Sie glaubhaft machen, dass Vermögen verheimlicht wird. Die bloße Behauptung genügt nicht; Sie müssen die betroffenen Werte so genau benennen, dass Ihr Antrag kein Ausforschen auf gut Glück ist.

Im Verfahren über die Aufteilung nach der Scheidung können Sie vom früheren Ehegatten nur Auskunft über sein Vermögen verlangen. Ein weitergehender Anspruch auf eine förmliche Abrechnung steht Ihnen nicht zu.

Nach der Scheidung müssen Sie die Aufteilung des Vermögens binnen eines Jahres beantragen. Haben Sie diesen Antrag rechtzeitig gestellt, dürfen Sie die Auskunft über das Vermögen auch noch nach Ablauf dieses Jahres verlangen, wenn es um eine mögliche Ausgleichszahlung geht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 71 AußStrG § 78

Entscheidungstext

50 Absätze, 21.249 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.02.2024

Geschäftszahl

1Ob180/23m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Mag. I* J*, vertreten durch Mag. Bettina Baar-Baarenfels, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. O* J*, vertreten durch die Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. September 2023, GZ 43 R 259/23s-10, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 26. April 2023, GZ 10 Fam 3/23f-4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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