Darf mein Partner eheliche Ersparnisse ohne meine Zustimmung verwenden?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, Geschiedene
Nein. Verfügt ein Ehegatte einseitig über eheliche Ersparnisse zum Nachteil des anderen, ohne dass dieser ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, widerspricht das dem Zweck des Gesetzes. Solche Vorgänge können bei der Aufteilung berücksichtigt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (12 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1983)
Eine einseitige Disposition eines Ehegatten über eheliche Ersparnisse zum Nachteil des anderen ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung widerspricht der Zielsetzung des Gesetzes.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das von dem einen Ehepartner nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erworbene Eigentum an einer während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft gepachteten Liegenschaft (hier: Kleingarten) kann das aufgegebene Pachtrecht nicht surrogieren.OGH 7 Ob 74/09x, 08.07.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057919 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 12.
- OGH 1 Ob 48/24a, 24.10.2024, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 70/19d, 30.04.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 44/18d, 30.04.2018, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 133/17s, 15.11.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 221/16f, 31.01.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 262/15h, 31.03.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §91
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