Zählt Geld mit, das mein Partner vor der Scheidung verbrauchte?
günstig für benachteiligter Ehegatte betrifft geschiedene Ehegatten, Ehefrau, Ehemann
Ja. Hat ein Ehegatte das Vermögen so verringert, dass das mit dem bisherigen Leben in der Ehe nicht zusammenpasst und der Verdacht naheliegt, er habe Sie benachteiligen wollen, wird dieses Vermögen bei der Aufteilung mitgerechnet. Die Ausgleichszahlung kann dann sogar höher sein als das noch vorhandene Vermögen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 30.04.2018 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Solche Vermögensverringerungen die mit Rücksicht auf die Gestaltung der Lebensverhältnisse bei aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft bedenklich erscheinen und den Verdacht nahelegen, der eine Ehegatte habe sie nur in der Absicht getätigt, den anderen bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu benachteiligen, sind bei der Aufteilung miteinzubeziehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier, weil sie frühestens zwei Jahre vor der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgten.OGH 1 Ob 44/18d, 30.04.2018
- Wenn die Ausgleichszahlung so zu bemessen ist, als ob das Vermögen noch vorhanden wäre, so kann dies nicht anders verstanden werden, als dass die Ausgleichspflicht nach § 91 Abs 1 EheG nicht durch das tatsächliche Vermögen begrenzt wird. Im Rahmen des § 91 Abs 1 EheG kann daher die festzusetzende Ausgleichszahlung den Wert der tatsächlich noch vorhandenen Aufteilungsmasse auch übersteigen.OGH 1 Ob 133/17s, 15.11.2017
- Hier: Übertragung der Ehewohnung im Rahmen der Übertragung der Landwirtschaft.OGH 1 Ob 133/17s, 15.11.2017
- Nicht (mehr) vorhandene Vermögenswerte sind nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 91 Abs 1 EheG miteinzubeziehen.OGH 1 Ob 221/16f, 31.01.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057913 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 10.
- OGH 1 Ob 44/18d, 30.04.2018, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 58/18p, 30.04.2018, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 133/17s, 15.11.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 221/16f, 31.01.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 188/16b, 23.11.2016, Fall aus Niederösterreich
Genannte Normen
EheG §91
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