OGH 1 Ob 44/18d
Worum es ging: Kann ich verschenktes Ehevermögen vom Dritten zurückfordern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen wird der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einbezogen. Es wird also so getan, als wäre das Fehlende dem Verpflichteten bereits durch die Aufteilung zugekommen. Deshalb steht keinem der beiden Ehepartner ein Herausgabeanspruch gegen den Dritten zu, und ein solcher kann auch nicht gepfändet werden.
Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.
Ja. Widersprechen einander die Feststellungen so, dass Ihr Fall rechtlich nicht abschließend beurteilt werden kann, ist das ein Mangel von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof hebt die Entscheidungen dann auf und schickt die Sache an das Erstgericht zurück.
Aufgeteilt wird nur, was während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft dem Gebrauch beider gedient hat oder in dieser Zeit angespart wurde. Ersparnisse aus der Zeit vor der Hochzeit bleiben außen vor. Dasselbe gilt für Ersparnisse, die Sie nach dem Ende der Gemeinschaft angesammelt haben, auch wenn die Ehe formal noch bestand.
Ja. Kredite, die Sie für Anschaffung, Errichtung oder Erhaltung des gemeinsamen Vermögens aufgenommen haben, gehören zur Aufteilung und mindern dessen Wert. Auch Schulden, die mit dem gemeinsamen Lebensaufwand zusammenhängen, werden berücksichtigt. Schulden für laufende Kosten wie Miete oder Heizung und Schulden nach dem Ende der Lebensgemeinschaft zählen nicht dazu.
Bewertet wird das aufzuteilende Vermögen zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. Wertsteigerungen, die ohne besonderes Zutun eines Ehegatten eingetreten sind, müssen berücksichtigt werden. Wertsteigerungen, die auf die Tätigkeit eines Ehegatten zurückgehen, führen dagegen zu keiner Aufwertung.
Ja. Hat ein Ehegatte das Vermögen so verringert, dass das mit dem bisherigen Leben in der Ehe nicht zusammenpasst und der Verdacht naheliegt, er habe Sie benachteiligen wollen, wird dieses Vermögen bei der Aufteilung mitgerechnet. Die Ausgleichszahlung kann dann sogar höher sein als das noch vorhandene Vermögen.
Hat ein Ehepartner eheliche Ersparnisse ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen umgeschichtet, wird jede solche Umschichtung erfasst. Der Wert des Fehlenden wird nach dem Stand zur Zeit der Aufteilung einbezogen. Es wird so behandelt, als wäre es dem Antragsgegner bereits durch die Aufteilung zugekommen.
Nein. Verfügt ein Ehegatte einseitig über eheliche Ersparnisse zum Nachteil des anderen, ohne dass dieser ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, widerspricht das dem Zweck des Gesetzes. Solche Vorgänge können bei der Aufteilung berücksichtigt werden.
Sobald sich das Scheitern der Ehe abzeichnet, darf ein Ehegatte das gemeinsame Gebrauchsvermögen und die gemeinsamen Ersparnisse nicht einseitig zum Nachteil des anderen verringern. Wer das trotzdem tut, wird bei der Aufteilung so behandelt, als hätte er darüber nie verfügt. Sie stehen dadurch nicht schlechter da.
Erfasst sind vor allem Ausgaben, mit denen ein Ehegatte plötzlich deutlich mehr für sich verbraucht, als es bisher den Gewohnheiten in der Ehe entsprach, auch gemeinsam mit einem neuen Partner. Ebenso zählen Umschichtungen von Ersparnissen in ein Unternehmen, wenn sie nicht der Sicherung des Lebensunterhalts dienten. Eine Absicht, Sie zu schädigen, ist nicht nötig.
Wer behauptet, die Verringerung des Vermögens oder der Ersparnisse wäre auch bei aufrechter Ehe nicht anders erfolgt, muss das beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, wirkt sich das gegen ihn aus.
Fehlt ein Teil des gemeinsamen Vermögens, wird sein Wert trotzdem in die Aufteilung einbezogen. Maßgeblich ist der Wert, den die Sache im Zeitpunkt der Aufteilung gehabt hätte.
Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.
Bleibt ein Ehegatte während des Aufteilungsverfahrens in der Ehewohnung, erspart er sich die Kosten einer anderen Unterkunft. Dieser Vorteil ist bei der Aufteilung auszugleichen. Berücksichtigt wird er allerdings nur im Rahmen dessen, was insgesamt billig erscheint.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Josefstadt, 05.05.2017, 25 Fam 14/09k-250
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 23.01.2018, 45 R 318/17y-262
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.04.2018
Geschäftszahl
1Ob44/18d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin DI M* E*, vertreten durch die Denk Kaufmann Fuhrmann Rechtsanwälte OG, Wien, gegen den Antragsgegner DI Dr. M* E*, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Jänner 2018, GZ 45 R 318/17y-262, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 5. Mai 2017, GZ 25 Fam 14/09k-250, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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