Was gilt, wenn mein Partner in der Trennungszeit viel ausgab?
günstig für benachteiligter Ehegatte betrifft geschiedene Ehegatten, Unternehmer
Erfasst sind vor allem Ausgaben, mit denen ein Ehegatte plötzlich deutlich mehr für sich verbraucht, als es bisher den Gewohnheiten in der Ehe entsprach, auch gemeinsam mit einem neuen Partner. Ebenso zählen Umschichtungen von Ersparnissen in ein Unternehmen, wenn sie nicht der Sicherung des Lebensunterhalts dienten. Eine Absicht, Sie zu schädigen, ist nicht nötig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 30.04.2018 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
§ 91 Abs 1 EheG erfaßt vor allem Verringerungen von Ersparnissen, die während der ehelichen Krise dadurch entstehen, daß ein Ehegatte plötzlich, sei es für sich allein, sei es schon zusammen mit einem künftigen Partner, einen aufwendigen Lebensstil pflegt und mehr für seinen persönlichen Bedarf ausgibt, als es bisher den Lebensgewohnheiten in der Ehe entsprochen hat, aber auch Umschichtungen von Ersparnissen in ein Unternehmen, die ihren Grund nicht in der Sorge um die Erhaltung des bisher aus dem Unternehmen bezogenen Lebensunterhalts haben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Bestehen einer „ehelichen Krise“ ist jedoch kein Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung.OGH 1 Ob 58/18p, 30.04.2018
- Die Aufbringung erhöhter Mittel für Fremdunterbringung und Fremdpflege hat sich der Antragsgegner selbst zuzuschreiben, weil er aus seinem Verschulden gemäß § 382b Abs 2 Z 1 und 2 EO aus der Ehewohnung weggewiesen wurde.OGH 9 Ob 206/01m, 05.09.2001
- Eine tatsächliche Verschleuderungsabsicht oder Benachteiligungsabsicht ist jedoch nicht erforderlich.OGH 5 Ob 549/85, 09.09.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057929 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 9.
- OGH 1 Ob 44/18d, 30.04.2018, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 58/18p, 30.04.2018, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 133/17s, 15.11.2017, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
EheG §91 Abs1
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