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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.04.2018 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 58/18p

Worum es ging: Kann ich verschenktes Ehevermögen vom Dritten zurückfordern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen wird der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einbezogen. Es wird also so getan, als wäre das Fehlende dem Verpflichteten bereits durch die Aufteilung zugekommen. Deshalb steht keinem der beiden Ehepartner ein Herausgabeanspruch gegen den Dritten zu, und ein solcher kann auch nicht gepfändet werden.

Nein, nach Ablauf der Jahresfrist nicht mehr. Der von Ihnen genannte Betrag ist der Rahmen, innerhalb dessen das Gericht entscheiden darf. Einen zunächst unbezifferten Antrag können Sie allerdings auch später noch beziffern und ungenaue Angaben zum aufzuteilenden Vermögen präzisieren.

Ja. Hat ein Ehegatte das Vermögen so verringert, dass das mit dem bisherigen Leben in der Ehe nicht zusammenpasst und der Verdacht naheliegt, er habe Sie benachteiligen wollen, wird dieses Vermögen bei der Aufteilung mitgerechnet. Die Ausgleichszahlung kann dann sogar höher sein als das noch vorhandene Vermögen.

Hat ein Ehepartner eheliche Ersparnisse ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen umgeschichtet, wird jede solche Umschichtung erfasst. Der Wert des Fehlenden wird nach dem Stand zur Zeit der Aufteilung einbezogen. Es wird so behandelt, als wäre es dem Antragsgegner bereits durch die Aufteilung zugekommen.

Erfasst sind vor allem Ausgaben, mit denen ein Ehegatte plötzlich deutlich mehr für sich verbraucht, als es bisher den Gewohnheiten in der Ehe entsprach, auch gemeinsam mit einem neuen Partner. Ebenso zählen Umschichtungen von Ersparnissen in ein Unternehmen, wenn sie nicht der Sicherung des Lebensunterhalts dienten. Eine Absicht, Sie zu schädigen, ist nicht nötig.

Fehlt ein Teil des gemeinsamen Vermögens, wird sein Wert trotzdem in die Aufteilung einbezogen. Maßgeblich ist der Wert, den die Sache im Zeitpunkt der Aufteilung gehabt hätte.

Ja. Das Gericht ist an die Aufteilungsvorschläge der Parteien nicht gebunden, deshalb kann die Höhe einer Ausgleichszahlung auch nach Ablauf der Jahresfrist noch geändert werden. Nicht möglich ist es dagegen, nach dieser Frist weitere Vermögensgegenstände in die Aufteilung zu ziehen.

Bringen Sie eine Beantwortung ein, bevor der Oberste Gerichtshof sie Ihnen freigestellt hat, steht Ihnen dafür kein Kostenersatz zu.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 36 AußStrG § 55 AußStrG § 62 AußStrG § 71 ZPO § 405

Entscheidungstext

23 Absätze, 5.463 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.04.2018

Geschäftszahl

1Ob58/18p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin D* F*, vertreten durch Dr. Maria In der Maur-Koenne, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Antragsgegner R* S*, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Februar 2018, GZ 42 R 431/17v-41, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 16. Oktober 2017, GZ 44 Fam 9/15g-35, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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