Haftet der Liftbetreiber, wenn ich vom Schlepplift stürze?
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Für die strenge Haftung sind Schlepplifte den Eisenbahnen gleichgestellt, der Betreiber haftet also auch ohne Verschulden. Eingeschränkt ist die Haftung nur, wenn der Schaden aus dem Zustand der Schleppspur entsteht. Bei einem Unfall im Bereich der Ausstiegstelle der Bergstation gilt diese Einschränkung nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 05.08.2016 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Schlepplifte sind für den Bereich des EKHG den Eisenbahnen grundsätzlich gleichgestellt und nicht im Sinne des letzten Halbsatzes des § 2 Abs 1 EKHG von der Haftung ausgenommen. § 9a EKHG schränkt die Haftung lediglich dann ein, wenn sich der Schaden aus dem Zustand der Schleppspur ergibt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ereignete sich der Unfall im Bereich der Aussteigestelle einer Schleppliftbergstation, ist auf die (Sonder-)Bestimmung des § 9a EKHG (betreffend die Schleppspur) nicht zurückzugreifen.OGH 2 Ob 14/08k, 14.02.2008
- Die Haftung für einen Unfall, der sich im Bereich der Aussteigestelle einer Schleppliftbergstation ereignet, ist nicht durch § 9a EKHG privilegiert.OGH 2 Ob 59/00s, 16.03.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058084 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 2 Ob 81/16z, 05.08.2016, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
EKHG §2 Abs1; EKHG §9a
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