Haftet der Liftbetreiber, wenn ich beim Schlepplift verunglücke?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 05.08.2016 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zu den Eisenbahnen zählt §1 EisbG 1957 (das gemäß §2 Abs1 EKHG (idF BGBl1977/676) hier noch maßgeblich ist) auch Haupt- und Kleinseilbahnen, wobei eine Einseilumlaufbahn als Hauptseilbahn iSd §6 Abs2 EisbG (nunmehr: §2 SeilbG2003, BGBlI103/2003) gilt.OGH 2 Ob 93/05y, 20.10.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0074773 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 2 Ob 81/16z, 05.08.2016, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
EKHG §2; EKHG §9 H; EKHG §9a
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Auch bei Ansprüchen nach dem Gesetz über die Haftung für Eisenbahn und Kraftfahrzeuge muss zwischen dem gesetzwidrigen Verhalten und den Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang bestehen. Hätte sich der Unfall auch bei sorgfältigem Verhalten ereignet, bleibt die Nachlässigkeit außer Betracht.
Verletzungen beim Sport sind nicht rechtswidrig, solange sie nicht dadurch entstehen, dass jemand das Risiko vergrößert, das zu dieser Sportart gehört. Die Anforderungen, die sonst beim Schutz der körperlichen Unversehrtheit gelten, sind im Sport also abgeschwächt.