OGH 2 Ob 81/16z
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass ausreichend gesichert wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer für die Sicherheit eines Bereichs zu sorgen hat, muss selbst beweisen, dass er die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat. Ob sich diese Pflicht aus einem Vertrag oder aus allgemeinen Grundsätzen ergibt, macht dabei keinen Unterschied.
Nein. Wer eine Belustigungsanlage wie eine Rutschbahn, ein Karussell oder eine Gokartbahn betreibt, haftet für Unfälle im Betrieb grundsätzlich nur dann, wenn ihn ein Verschulden trifft. Eine Haftung allein wegen des Betriebs der Anlage gibt es nicht.
Nein. Sondervorschriften und behördliche Bewilligungen ergänzen die Sicherungspflicht nur, sie ersetzen sie nicht. Wer aus eigener Kenntnis weiß oder wissen muss, dass eine Gefahrenquelle besteht, kann sich nicht auf die Genehmigung berufen und muss die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen.
Wer für die Sicherheit eines Bereichs zu sorgen hat, muss die verkehrsübliche Aufmerksamkeit und Sorgfalt anwenden. Diese Pflicht darf aber nicht überspannt werden; es gilt die Grenze des Zumutbaren.
Wie weit jemand eine Gefahrenquelle sichern muss, richtet sich vor allem danach, in welchem Ausmaß die Betroffenen die Gefahr selbst erkennen und sich darauf einstellen können. Je leichter eine Gefahr erkennbar ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Sicherung.
Die Anforderungen dürfen hier nicht überspannt werden. Bei Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, etwa einem Forstaufschließungsweg, ist der Maßstab der Sicherungspflicht geringer. Sie soll nämlich keine vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen bewirken.
Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Für die strenge Haftung sind Schlepplifte den Eisenbahnen gleichgestellt, der Betreiber haftet also auch ohne Verschulden. Eingeschränkt ist die Haftung nur, wenn der Schaden aus dem Zustand der Schleppspur entsteht. Bei einem Unfall im Bereich der Ausstiegstelle der Bergstation gilt diese Einschränkung nicht.
Nein. Der Betrieb einer Sommerrodelbahn fällt nicht unter die verschuldensunabhängige Haftung für gefährliche Betriebe. Wollen Sie Ersatz, müssen Sie dem Betreiber ein Verschulden nachweisen. Dasselbe gilt etwa für eine Gokarthalle oder eine Rolltreppe.
Bahnähnliche Einrichtungen in Vergnügungsstätten wie Rutschbahnen oder Berg- und Talbahnen dienen nur der Unterhaltung und nicht dem Verkehr. Für sie gilt die strenge Haftung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes nicht.
Ja, grundsätzlich auch ohne Verschulden. Schlepplifte fallen unter das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, und zwar auch Anlagen, die im Winter als Schlepplift und im Sommer als Sessellift oder als Aufstiegshilfe für eine Sommerrodelbahn betrieben werden. Der Betreiber haftet daher für Schäden beim Betrieb des Lifts, auch wenn ihn und seine Leute kein Verschulden trifft, außer die Ersatzpflicht ist im Gesetz ausgeschlossen.
Was zur Sicherung nötig ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen möglich und zumutbar sind, um eine Gefahr zu vermeiden.
Eine Pflicht, eine Gefahrenquelle zu sichern, entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann. Das ist der Fall, wenn die Gefahr auch ohne genaueres Hinsehen leicht zu erkennen ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 05.02.2016, 2 R 163/15f-53
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.08.2016
Geschäftszahl
2Ob81/16z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** P*****, vertreten durch Mag. Robert Levovnik, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Dr. G***** P*****, vertreten durch Dr. Philipp Mödritscher, Rechtsanwalt in Hermagor, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 10.600 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 5. Februar 2016, GZ 2 R 163/15f-53, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. Juni (richtig: 26. März) 2015, GZ 77 Cg 9/14s-49, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
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