Muss ein Liftbetreiber Gefahrenstellen im Liftbereich absichern?
günstig für Schifahrer betrifft Schifahrer, Liftbetreiber, Pistenhalter
Ja. Wer den Schiverkehr im unmittelbaren Bereich einer künstlichen oder natürlichen Gefahrenquelle eröffnet oder aufrechterhält, muss den Verkehr sichern und die nach der Verkehrsauffassung erforderlichen und zumutbaren Schutzmaßnahmen treffen. Gemessen wird er dabei am Maßstab eines Fachmanns.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 27.02.2017 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Zur Verkehrssicherungspflicht eines Schiliftunternehmers: Wer den Schiverkehr im unmittelbaren Bereich einer künstlichen und natürliche Gefahrenquelle eröffnet oder unterhält, hat die Pflicht zur Sicherung des Verkehrs und zur Ergreifung der nach der Verkehrsauffassung erforderlichen und zumutbaren Schutzmaßnahmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Pistenhalter ist am Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu messen.OGH 2 Ob 30/10s, 27.01.2011
- Hier: Breite, übersichtliche Piste und etwa 4 m vom Pistenrand entferntes Brett, gegen das der Kläger stürzte, wobei es zum Sturz nur deshalb kam, weil der Kläger mit hoher Geschwindigkeit über mehrere Kanten sprang.OGH 6 Ob 147/08y, 07.08.2008
- Hier: In diesem Sinn ist dem Kläger, der vom präparierten Teil der Piste in den unpräparierten Teil einfuhr und zu Sturz kam, ein gewisses Maß an Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten, das zu einer Schadenskürzung um 1/3 führt.OGH 10 Ob 17/08k, 06.05.2008
- Im unpräparierten Teil der Piste ist das Ausmaß der Pistensicherungspflicht geringer als im präparierten Teil. Sie erstreckt sich zwar auf künstlich geschaffene atypische Hindernisse, nicht aber auf solche Hindernisse, die durch die vorangegangenen Witterungsverhältnisse hervorgerufen oder gefährlich wurden. In diesem Umfang erhöht sich die Eigenverantwortung des Schifahrers und nähert sich denen auf Schirouten: Der Schifahrer kann nicht mit einem Sicherheitsniveau rechnen, wie es mittels Präparierung herbeigeführt wird.OGH 10 Ob 17/08k, 06.05.2008
- Hat der Betreiber einer Schipiste konkret Kenntnis davon, dass von ihm beförderte Schifahrer pistenähnliches freies Gelände üblicherweise (auch) benutzen, dann trifft ihn die vertragliche (Neben)Pflicht, von ihm dort geschaffene Gefahrenquellen (hier: überirdisch verlegter Zuleitungsschlauch zu einer Schneekanone) entsprechend abzusichern.OGH 1 Ob 77/03k, 18.03.2004
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- Ein Liftunternehmer haftet als Pistenhalter im Allgemeinen nicht für die Folgen einer Fahrt außerhalb der von ihm markierten Schipiste, es sei denn, die Benützer hätten die Pistenbegrenzung infolge mangelhafter Markierung nicht deutlich wahrnehmen oder eine Markierung trotz gehöriger Aufmerksamkeit missverstehen können.OGH 1 Ob 246/02m, 26.11.2002
- Die behördliche Genehmigung der Herstellung und des technischen Betriebes der Anlage entschuldigt den Eigentümer derselben nicht, wenn ihm aufgrund eigener besserer Kenntnis im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren zuzumuten sind.OGH 2 Ob 59/00s, 16.03.2000
- Dem Pistenerhalter ist an dem Schiunfall ein Verschulden anzulasten, wenn er ein unmittelbar neben der Piste befindliches Hindernis, nämlich einen lose liegenden Baumstrunk mit Wurzeln, der eine atypische Gefahrenquelle darstellte, nicht entfernt hatte, obwohl dies ohne besonderen Aufwand möglich gewesen wäre.OGH 8 Ob 1685/92, 22.12.1992
- Vertragliche Verpflichtung des Schiliftunternehmers schließt die in der Sondervorschrift des § 1919a ABGB vorgesehenen Beschränkungen aus.OGH 4 Ob 524/89, 18.04.1989
- Atypische Gefahrenstellen sind im Bereich von etwa zwei Meter neben dem Pistenrand zu sichern.OGH 7 Ob 577/88, 30.06.1988
- Unter Ablehnung von König in ZVR 1986,5 f.OGH 6 Ob 638/87, 08.10.1987
- Es ist eine Erfahrungstatsache, dass auch bei klaglosem Funktionieren eines Liftes und einwandfreien Schneeverhältnissen und Spurverhältnissen auf einem Schlepplift bergwärts fahrende Skiläufer immer wieder zum Sturz kommen und dass hievon auch erfahrene Skiläufer nicht ausgenommen sind.OGH 3 Ob 576/82, 06.10.1982
- Verkehrssicherungspflicht darf nicht überspannt werden (Wassergraben).OGH 3 Ob 655/81, 12.05.1982
- Auf dreihundert Meter sichtbares Plastik - Schutznetz genügt, um auf Gefahren, welche aus einem in unmittelbarer Nähe des Pistenrandes vorbeiführenden etwas tiefer gelegene Güterweg drohen, hinzuweisen.OGH 7 Ob 574/80, 08.05.1980
- Verpflichtung, Gefahrensquellen für stürzende Schleppliftbenützer, welche sich in unmittelbarer Nähe der Schleppschnur befinden, entsprechend abzusichern (hier: in nur 1,35 Meter Entfernung neben der Schleppschnur eine Schneegrube im Ausmaß von drei Meter Länge, ein Meter Breite und einer Tiefe von zwei Meter).OGH 4 Ob 593/79, 04.03.1980
- Absicherung gefährlicher Stellen im Liftbereich und zur Hinhaltung oder Minderung von Unfallschaden erforderliche Überwachung des Liftbetriebes.OGH 7 Ob 591/79, 13.09.1979
- Nicht markierter oder gesicherter Übergang von der eigentlichen Piste in einen unmittelbar anschließenden, je abfallenden und von oben nicht einsehbaren Hohlweg.OGH 5 Ob 560/78, 04.04.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023326 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 6 Ob 30/17f, 27.02.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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