Bin ich schon beim Einsteigen geschützt?
günstig für Fahrgast betrifft Fahrgäste, Liftbenützer, Fahrzeughalter
Ja. Das Einsteigen in ein Fahrzeug gehört zum Betrieb. Verunglücken Sie dabei, greift die strenge Haftung des Halters. Vorausgesetzt ist aber, dass sich gerade eine für das Fahrzeug typische Gefahr verwirklicht hat.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 20.06.2017 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Das Einsteigen in ein Fahrzeug ist ein mit dem Betrieb zusammenhängender Vorgang.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Haftung nach dem EKHG tritt nur ein, wenn zwischen dem Betrieb und dem Unfall ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall auf einer spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs beruht.OGH 2 Ob 188/16k, 23.02.2017
- Hier: Rutschen auf ein Förderband, das den Beförderten zum Sitz eines Sessellifts hinbewegt.OGH 2 Ob 77/16m, 25.05.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058145 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 8.
- OGH 2 Ob 116/17y, 20.06.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 188/16k, 23.02.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 77/16m, 25.05.2016, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
EKHG §1 IIA; EKHG §1 IIIA
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Schutz der Fahrgäste beim Einsteigen
Schadenersatz · Sturz beim Aussteigen
Schadenersatz · Aussteigen als Betrieb des Autobusses
Schadenersatz · Herunterfallende Ladung und Halterhaftung
Schadenersatz · Unfall beim Betrieb eines Fahrzeugs