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Zählt, was der Lenker im Nachhinein hätte tun können?

günstig für Fahrzeughalter betrifft Lenker, Fahrzeughalter, Unfallopfer
Nein. Beurteilt wird die Lage vor dem Unfall, nicht die Rückschau danach. Waren bestimmte Maßnahmen vorausschauend nach den Umständen nicht geboten, gilt der Unfall als unabwendbar, auch wenn er sich rückblickend hätte vermeiden lassen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 26.09.2018 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1975)

Nach Kraftfahrzeugunfällen ist rückblickend in der Regel erkennbar, durch welche Maßnahmen der Lenker den Unfall doch noch hätte vermeiden können. Wenn diese Maßnahmen aber vor dem Unfall, also vorausschauend, nicht "nach den Umständen des Falles geboten" waren, gilt der Unfall als unabwendbares Ereignis, obwohl er, objektiv betrachtet, abwendbar gewesen wäre.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058216 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 15.

Genannte Normen

EKHG §9 Abs2 A

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