OGH 1 Ob 135/18m
Worum es ging: Kann ich ein zweites Gutachten erzwingen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt wird, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Diese Frage kann mit einer Revision nicht bekämpft werden.
Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.
Ja. Ansprüche wegen der Gefährdung durch ein Kraftfahrzeug können neben den Ansprüchen gegen den Staat geltend gemacht werden; die beiden schließen einander nicht aus. Deshalb ist auch die unmittelbare Klage gegen den Haftpflichtversicherer zulässig.
Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.
Ein Fahrzeug ist in Betrieb, wenn es so arbeitet, wie es seinem Zweck entspricht. Bei einem Kraftfahrzeug ist dieser Zweck die Fortbewegung samt Transport von Personen und Lasten, also die Verwendung als Fahrmittel mit eigener Maschinenkraft.
Nein. Beurteilt wird die Lage vor dem Unfall, nicht die Rückschau danach. Waren bestimmte Maßnahmen vorausschauend nach den Umständen nicht geboten, gilt der Unfall als unabwendbar, auch wenn er sich rückblickend hätte vermeiden lassen.
Wird ein Fahrzeug als ortsgebundene Arbeitsmaschine eingesetzt, gilt die strenge Haftung des Halters nicht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Arbeiten auf einer öffentlichen Straße stattfinden. Entscheidend ist, dass sich das Fahrzeug in diesem Moment nicht als Verkehrsmittel auswirkt.
Ein stehendes Fahrzeug ist auch dann in Betrieb, wenn ein darauf montierter Hebekran über den Motor des Fahrzeugs angetrieben wird. Fahrzeug und Kran bilden dann eine Einheit. Für Schäden gilt daher die strenge Haftung des Halters.
Nein. Verlangt wird nicht die gewöhnliche Vorsicht im Verkehr, sondern die äußerste nach den Umständen mögliche Sorgfalt. Wer nur die übliche Sorgfalt einhält, trifft zwar kein Verschulden, wird aber von der Haftung für die Gefahr des Betriebs nicht befreit.
Gemeint ist die äußerste nach den Umständen mögliche Sorgfalt, also die eines besonders sachkundigen und erfahrenen Fachmanns. Es muss alles vermieden werden, was zu einer gefährlichen Lage führen kann. Unzumutbare oder praktisch unmögliche Anforderungen dürfen aber nicht gestellt werden.
Der Betrieb eines Fahrzeugs wird nicht nur technisch verstanden, sondern weit nach der Auffassung des Verkehrs. Der Halter haftet daher auch dann, wenn sein Fahrzeug wegen eines Achsbruchs auf der Autobahn stehen bleibt und dadurch ein Schaden entsteht.
Ja, soweit die Umstände das nahelegen. Verlangt wird eine über die gewöhnliche Vorsicht hinausgehende Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht, die auch auf mögliches ungeschicktes Verhalten anderer Rücksicht nimmt. Gegenüber Kindern am Straßenrand ist jede denkbare Vorsicht geboten, insbesondere eine geringere Geschwindigkeit.
Wenn das Fahrzeug so verwendet wird, dass eine Gefahrenlage entsteht, die mit dem normalen und ordnungsgemäßen Betrieb nicht verbunden ist. Das ist etwa der Fall, wenn ein Fahrzeug ins Schleudern gerät und vom Lenker nicht mehr beherrscht werden kann.
Jedes Fahrzeug bringt schon durch seinen Betrieb eine gewisse Gefahr mit sich. Eine außergewöhnliche Gefahr liegt dann vor, wenn aus dieser gewöhnlichen Gefahr eine besondere Gefahrenlage entsteht.
Der Unterschied liegt darin, dass zur normalen Gefahr eines fahrenden Fahrzeugs besondere Gefahrenmomente hinzukommen. Diese müssen über das hinausgehen, was schon dadurch gegeben ist, dass ein Fahrzeug überhaupt in Betrieb genommen wurde.
Ja, wenn die Gefahr des Fahrzeugs selbst gegenüber dem Eingriff des Tieres oder eines Dritten übergewichtig wird und sich damit als Schadensursache verselbständigt. Dann kann sich der Halter nicht mehr auf die Haftungsbefreiung berufen. Ob das der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Nicht, wenn der Schaden unmittelbar auf eine außergewöhnliche Gefahr des Betriebs zurückgeht, die ein Dritter ausgelöst hat. Entscheidend ist allein, ob die auslösende Gefahr eine außergewöhnliche war; wie stark der Eingriff des Dritten war, spielt keine Rolle. Anders ist es nur, wenn der Geschädigte die Gefahr selbst herbeigeführt hat.
Ja. Für die Haftung kommt es nicht darauf an, ob den Lenker persönlich ein Vorwurf trifft. Wenn das Gesetz jede gebotene Sorgfalt verlangt, misst es das rein sachlich. Wird dieses Maß nicht eingehalten, liegt ein Mangel im Bereich des Halters vor und die Haftung greift.
Ein Fahrzeug, das zum Be- oder Entladen abgestellt wird, ist damit noch nicht außer Betrieb, denn das Be- und Entladen zählt zum Betrieb. In jedem Einzelfall ist aber sorgfältig zu prüfen, ob sich tatsächlich eine typische Gefahr dieses Fahrzeugs verwirklicht hat. Der Unfall muss mit dem eigentlichen Lade- oder Entladevorgang zusammenhängen.
Haben Sie die außergewöhnliche Gefahr, etwa das Schleudern eines Autos, selbst ausgelöst, kann der Halter von der Haftung befreit bleiben, wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Dafür muss Ihr eigenes Verhalten verkehrswidrig gewesen sein; ob schuldhaft oder nicht, spielt dabei keine Rolle.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 19.04.2018, 14 R 23/18g-18
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.09.2018
Geschäftszahl
1Ob135/18m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* H*, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner und andere, Rechtsanwälte in Melk, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 10.000 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. April 2018, GZ 14 R 23/18g-18, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 14. Dezember 2017, GZ 4 Cg 56/17m-13, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 717,15 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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