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Haftet der Halter, wenn der Lenker plötzlich ohnmächtig wird?

günstig für Geschädigter betrifft Unfallopfer, Fahrzeughalter, Lenker, Versicherung
Ja. Eine unvorhergesehene Ohnmacht oder Bewusstseinsstörung des Lenkers befreit den Halter nicht von der Haftung. Sie gilt nicht als unabwendbares Ereignis, weil das Gesetz die Allgemeinheit gerade vor den Gefahren des Fahrzeugs schützen soll.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 20.06.2017 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1968)

Eine unvorhergesehene Ohnmacht oder Bewusstseinsstörung des Lenkers ist kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 Abs 1 EKHG (so schon ZVR 1959/266).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058212 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Genannte Normen

EKHG §9 Abs1 A

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Unkenntnis von Vorschriften und Verschulden

Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.

günstig für Schädiger Zurechnung außergewöhnlicher Schadensfolgen

Ersetzt werden nur Schäden, die nach der Art der Ursache überhaupt eintreten können. Wenn ein Schaden nur durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden ist, muss der Schädiger dafür nicht einstehen.

Verwandte Fragen

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