Muss der schuldlose Unfallgegner trotzdem einen Teil tragen?
günstig für schuldloser Beteiligter betrifft Unfallbeteiligte, Lenker, Versicherung
Steht das Verschulden eines Beteiligten eindeutig fest, kommt es nur noch darauf an, ob nach den Umständen Anlass besteht, auch den anderen zum Ausgleich heranzuziehen. In der Regel gibt es dann keinen Ausgleichsanspruch gegen den anderen. Bei schwerem Verschulden des einen tritt die Gefahr des anderen Fahrzeugs zurück.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 27.04.2017 (112 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Beim Ausgleich der gegenseitigen Ersatzpflicht der Beteiligten im Sinne des § 11 EKHG kommt es nicht auf die Erbringung eines Entlastungsbeweises nach § 9 EKHG, sondern bei eindeutigen Verschulden eines Beteiligten vielmehr darauf an, ob nach den Umständen Anlass besteht, auch den anderen Beteiligten zum Ausgleich heranzuziehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei eindeutig schwerwiegendem Verschulden eines Beteiligten kommt es in der Regel nur noch darauf an, ob nach den Umständen Anlass besteht, auch den anderen Unfallbeteiligten zum Schadensausgleich heranzuziehen.OGH 2 Ob 180/04s, 23.09.2004
- Für eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist im Verhältnis zu einem groben Verschulden regelmäßig mit einer Quote von einem Viertel einzustehen.OGH 2 Ob 52/04t, 18.03.2004
- Stehen einander grobes Verschulden und außergewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber, wird für letztere eine Quote von 25 % in Ansatz gebracht, handelt es sich um ein gravierendes (wenngleich nicht grobes) Verschulden, so ist für die außergewöhnliche Betriebsgefahr eine Quote von 1/3 in Ansatz zu bringen.OGH 2 Ob 314/00s, 16.05.2001
- Hier: Lenker eines LKW-Zuges der mit absolut und relativ überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist.OGH 2 Ob 35/01p, 15.03.2001
- Stehen einander gravierendes (wenngleich nicht grobes) Verschulden und außergewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber, so ist für letztere eine Quote von 1/3 in Ansatz zu bringen.OGH 2 Ob 35/01p, 15.03.2001
Alle 16 Ergänzungen anzeigen
- Beim Schadensausgleich nach § 11 EKHG bleibt die außergewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Geschädigten demjenigen Unfallbeteiligten gegenüber außer Betracht, der sie durch ein - auch schuldlos - verkehrswidriges Verhalten verursacht hat.OGH 2 Ob 2341/96w, 15.10.1998
- Insbesondere wird eine derartige Ausgleichspflicht zu bejahen sein, wenn das Verschulden des einen Beteiligten nicht so schwerwiegend ist, dass es gerechtfertigt erschiene, ihm gegenüber die zum Schaden beitragende außergewöhnliche Betriebsgefahr des anderen unfallsbeteiligten Fahrzeuges zu vernachlässigen.OGH 8 Ob 148/83, 16.02.1984
- Hier: Missachtung des Vorranges.OGH 8 Ob 269/81, 28.01.1982
- In der Regel wird die gewöhnliche Betriebsgefahr durch das verschulden eines Beteiligten zurückgedrängt.OGH 8 Ob 269/81, 28.01.1982
- In der Regel ist daher erst in Ermangelung eines Verschuldens eines der Beteiligten die auf der nächsten Stufe stehende außergewöhnliche Betriebsgefahr als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen.OGH 2 Ob 117/81, 30.06.1981
- Die schlechte Einstellung des Motors bewirkt ein Absterben des Motors, sodass das Fahrzeug ganz allmählich zum Stehen kommt - keine Mithaftung am Auffahrunfall.OGH 2 Ob 48/80, 06.05.1980
- Dem Verbot des Überfahrens einer Sperrlinie nach § 9 Abs 1 StVO kommt für die Verkehrssicherheit besondere Bedeutung zu.OGH 8 Ob 47/78, 14.03.1978
- Bei eindeutigem Verschulden eines Beteiligten besteht in der Regel kein Ausgleichsanspruch nach § 11 EKHG.OGH 2 Ob 250/76, 25.11.1976
- Der Grundsatz, wonach es bei den Ausgleichsansprüchen nicht auf die Erbringung des Entlastungsbeweises ankommt, ist nur so zu verstehen, dass die Anwendung der im § 11 Abs 1 EKHG angeführten Regeln über den Schadensausgleich dazu führen kann, von der Heranziehung eines Beteiligten zum Schadensausgleich überhaupt abzusehen, wenn auf der anderen Seite die im § 11 Abs 1 EKHG angeführten Zurechnungsmomente (Verschulden, außergewöhnliche Betriebsgefahr, überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr) nach Art und Stärke entsprechend überwiegen; er bedeutet aber nicht, dass bei der Verursachung eines Schadens durch mehrere Kraftfahrzeuge ein Entlastungsbeweis ausgeschlossen wäre.OGH 2 Ob 144/76, 24.06.1976
- Ein nicht allen Gegebenheiten voll Rechnung tragendes Verhalten eines Beteiligten muss nicht in jedem Fall zu einer Mithaftung führen.OGH 8 Ob 161/75, 27.08.1975
- Im Verhältnis der Beteiligten kommt es bei eindeutigem schwerwiegenden Verschulden eines der Beteiligten darauf an, ob nach den Umständen Anlass besteht, auch den anderen Beteiligten zum Ausgleich heranzuziehen.OGH 2 Ob 145/73, 04.10.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058304 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 112.
- OGH 2 Ob 15/17w, 27.04.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
EKHG §11 A
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