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Muss der schuldlose Unfallgegner trotzdem einen Teil tragen?

günstig für schuldloser Beteiligter betrifft Unfallbeteiligte, Lenker, Versicherung
Steht das Verschulden eines Beteiligten eindeutig fest, kommt es nur noch darauf an, ob nach den Umständen Anlass besteht, auch den anderen zum Ausgleich heranzuziehen. In der Regel gibt es dann keinen Ausgleichsanspruch gegen den anderen. Bei schwerem Verschulden des einen tritt die Gefahr des anderen Fahrzeugs zurück.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 27.04.2017 (112 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1971)

Beim Ausgleich der gegenseitigen Ersatzpflicht der Beteiligten im Sinne des § 11 EKHG kommt es nicht auf die Erbringung eines Entlastungsbeweises nach § 9 EKHG, sondern bei eindeutigen Verschulden eines Beteiligten vielmehr darauf an, ob nach den Umständen Anlass besteht, auch den anderen Beteiligten zum Ausgleich heranzuziehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 16 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058304 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 112.

Genannte Normen

EKHG §11 A

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