OGH 2 Ob 15/17w
Worum es ging: Wer haftet, wenn ein Fußgänger nachts vor ein Auto läuft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Beide Seiten tragen einen Anteil. Der Fußgänger, der die Straße unvorsichtig überquert, setzt zwar die erste Ursache. Die Gefahr eines Autos, das bei Dunkelheit mit achtzig Stundenkilometern fährt, ist aber nicht gering, sodass der Schaden im Verhältnis eins zu zwei zugunsten des Autofahrers geteilt wurde.
Ja, aber kaum. Wer im Ortsgebiet um rund zehn Prozent zu schnell fährt, kann sich nicht darauf berufen, jede gebotene Sorgfalt beachtet zu haben, und haftet daher grundsätzlich. Gegenüber einem krassen Fehlverhalten des Fußgängers fällt dieses geringe Fehlverhalten bei der Aufteilung aber nicht ins Gewicht.
Beweisen muss es derjenige, der sich darauf beruft. Bleibt etwas unklar, geht das zu seinen Lasten. Steht fest, dass beide Beteiligten etwas falsch gemacht haben, wird nur berücksichtigt, was auch erwiesen ist; offene Punkte führen nicht zwingend zu einer Teilung je zur Hälfte.
Nein, darauf können Sie sich nicht verlassen. Bleibt ein Fußgänger in der Straßenmitte kurz stehen und blickt zu Ihnen, dürfen Sie deshalb nicht aufhören zu bremsen. Sein irreführendes Verhalten wird Ihnen zwar nicht als Verschulden angelastet, Sie haben aber auch nicht jede gebotene Sorgfalt angewendet.
Prüft das Gericht zuerst nur, ob Ihr Anspruch überhaupt besteht, und kommt es zum Ergebnis, dass er nicht besteht, fällt es kein Zwischenurteil. Es weist dann sofort die gesamte Klage ab. Ein abweisendes Zwischenurteil gibt es nicht.
Normalerweise muss das erste Gericht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts übernehmen, wenn die Sache zurückverwiesen wird. Das gilt aber nicht mehr, wenn der Oberste Gerichtshof diese Ansicht bereits geprüft und nicht gebilligt hat.
Steht das Verschulden eines Beteiligten eindeutig fest, kommt es nur noch darauf an, ob nach den Umständen Anlass besteht, auch den anderen zum Ausgleich heranzuziehen. In der Regel gibt es dann keinen Ausgleichsanspruch gegen den anderen. Bei schwerem Verschulden des einen tritt die Gefahr des anderen Fahrzeugs zurück.
Reißen Sie das Fahrzeug auf die linke Fahrbahnhälfte oder machen Sie eine Notbremsung, wird daraus eine außergewöhnliche Gefahr Ihres Fahrzeugs, und die Befreiung von der Haftung entfällt. Das gilt auch dann, wenn Sie nur auf das Verhalten des Unfallgegners reagiert haben.
Jedes Fahrzeug bringt schon durch seinen Betrieb eine gewisse Gefahr mit sich. Eine außergewöhnliche Gefahr liegt dann vor, wenn aus dieser gewöhnlichen Gefahr eine besondere Gefahrenlage entsteht.
Steht fest, dass der Unfall durch das Verschulden des anderen verursacht wurde, tritt die gewöhnliche Gefahr, die vom Betrieb eines Fahrzeugs ausgeht, in der Regel ganz zurück. Nur wenn der Schaden auf eine besondere Betriebsgefahr zurückgeht, kommt ein Ausgleich in Betracht.
Von einer erhöhten Gefahr kann nur gesprochen werden, wenn zu den üblichen Gefahren des Fahrens besondere Umstände hinzutreten, die diese Gefahren vergrößern. Solche Besonderheiten sind dann bei der Abwägung der beiderseits ursächlichen Umstände zu berücksichtigen.
Nein. Beim Ausgleich zwischen den Beteiligten eines Verkehrsunfalls bleibt die außergewöhnliche Gefahr Ihres Fahrzeugs gegenüber jener Person außer Betracht, die diese Gefahr durch verkehrswidriges Verhalten erst verursacht hat, und zwar auch dann, wenn sie daran kein Verschulden trifft. Umgekehrt gilt dasselbe.
Den Zuschlag für die elektronische Einbringung darf ein Rechtsanwalt nur für verfahrenseinleitende Schriftsätze verrechnen. Für fortgesetzte Schriftsätze steht er nicht zu. Dazu zählen nicht nur Rechtsmittel, sondern auch weitere Rechtsmittelbeantwortungen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 22.01.2016, 3 Cg 58/14t-30
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.06.2016, 12 R 22/16t-34
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 63 ZPO § 508 ZPO § 52
Entscheidungstext
48 Absätze, 15.474 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.04.2017
Geschäftszahl
2Ob15/17w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** P*****, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. E***** G*****, und 2. H***** Versicherungen AG, *****, beide vertreten durch Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG in Wien, wegen 58.696,56 EUR sA und Feststellung (5.000 EUR), über die Revision der beklagten Parteien (Revisionsinteresse 19.565,52 EUR) gegen das Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Juni 2016, GZ 12 R 22/16t-34, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Teilzwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Jänner 2016, GZ 3 Cg 58/14t-30, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahingehend abgeändert, dass sie unter Einschluss der rechtskräftigen Teile folgendermaßen zu lauten hat:
„Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 58.696,56 EUR samt 4 % Zinsen seit 18. 12. 2012 zu bezahlen, wird abgewiesen.
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