Fällt das Haus in die Aufteilung, obwohl der Grund mir gehörte?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: In Anbetracht der Gegenüberstellung des Verkehrswerts der Liegenschaft und des aushaftenden Kreditsaldos keine wesentliche Wertschöpfung während aufrechter Ehe.OGH 1 Ob 13/24d, 05.03.2024
- hier: Vor Eheschließung angeschaffte Yacht, wobei lediglich 40% des finanzierenden Kredits vor Eheschließung getilgt wurden.OGH 1 Ob 113/23h, 23.10.2023
- Eine überwiegende Wertsteigerung der eingebrachten Liegenschaft während der Ehe und damit eine Qualifikation als insgesamt „nicht eingebracht“ führt dazu, dass diese Sache auch real für die Aufteilung zur Verfügung steht, wogegen sonst der Vorteil des Liegenschaftseigentümers, der die Sache behalten würde, nur wertmäßig – letztlich durch eine Ausgleichszahlung – auszugleichen wäre. Keinesfalls kann dies aber dazu führen, dass dem anderen Ehegatten auch der fortwirkende Wert der eingebrachten Sache anteilig zukäme.OGH 1 Ob 200/17v, 15.12.2017
- Solche Wertsteigerungen sind nur dann aufzuteilen, wenn eine an sich unter § 82 Abs 1 Z 2 EheG fallende Liegenschaft lediglich deshalb als Ganzes in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist, weil die während aufrechter Ehegemeinschaft und daher als eheliche Errungenschaft - offenkundig als Teil des aktuellen Verkehrswerts der Liegenschaft - bewirkte Wertschöpfung erheblich überwiegt.OGH 1 Ob 159/04w, 23.11.2004
- Hier: Vor der Eheschließung wurde vom AST der Baugrund erworben und mit dem Bau begonnen; Geldmittel der Antragsgegnerin wurden zur Weiterführung des Baues verwendet. Während der Ehe wurde das die Ehewohnung darstellende Haus "stattlich ausgestaltet" - es fällt in die Aufteilungsmasse.OGH 8 Ob 690/88, 13.07.1989
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- Hier: Rückzahlungsraten für Eigentumswohnung fielen wegen der kurzen Dauer der Ehe nicht ins Gewicht.OGH 8 Ob 519/88, 07.07.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057681 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 29.
- OGH 1 Ob 140/24f, 25.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 116/24a, 25.09.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 13/24d, 05.03.2024
- OGH 1 Ob 113/23h, 23.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 85/22i, 22.06.2022, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 6/21w, 23.03.2021, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 130/20d, 22.07.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 23/20y, 03.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 242/17w, 30.04.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 200/17v, 15.12.2017, Fall aus Niederösterreich
Genannte Normen
EheG §81 Abs2; EheG §82 Abs1 Z1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Dann verlieren Sie den Anspruch endgültig; es bleibt auch keine bloß freiwillig erfüllbare Verpflichtung übrig. Klagen Sie später, wird die Klage nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen. Die Frist gilt aber nur für Aufteilungsansprüche, nicht für andere zivilrechtliche Ansprüche, die daneben bestehen können.
Nach der Scheidung können Sie nur jene Sachen aufteilen lassen, die überhaupt der Aufteilung unterliegen. Verlangen Sie die Aufteilung anderer Gegenstände, wird Ihr Antrag insoweit abgewiesen. Dasselbe gilt, wenn Sie die Frist versäumt haben.