OGH 1 Ob 73/19w
Worum es ging: Bindet die Entscheidung über die einstweilige Verfügung das spätere Urteil?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Was ein Gericht bei der einstweiligen Verfügung rechtlich gesagt hat, bindet den Obersten Gerichtshof im späteren Hauptverfahren nicht. Er kann die Rechtsfrage dort anders beurteilen.
Sind Beiträge, die Sie vor der Ehe geleistet haben, im Wert des Einfamilienhauses aufgegangen, das die Aufteilungsmasse bildet, müssen sie berücksichtigt werden. Man verfolgt dabei, was aus dem eingebrachten Wert geworden ist.
Nein. Die Zahlung muss so bemessen sein, dass für beide nach dem konkreten Lebensstandard eine wirtschaftliche Grundlage der getrennten Lebensführung gesichert bleibt. Eine Verpflichtung, die Sie in Ihrer neuen Lage nicht bestehen ließe, widerspricht der Billigkeit. Umgekehrt darf niemand seinen Anteil am gemeinsamen Vermögen fast entschädigungslos aufgeben müssen.
In der Regel nicht. Es widerspricht der Billigkeit, den Großteil des gemeinsamen Vermögens einschließlich der Ehewohnung jenem Teil zuzuweisen, der eine angemessene Ausgleichszahlung keinesfalls leisten könnte. Auch die Interessen des weichenden Teils müssen berücksichtigt werden.
Hat die ganze Liegenschaft als Ehewohnung gedient, wird sie zur Gänze in die Aufteilung einbezogen, auch wenn der Grund ursprünglich von einem der Ehegatten stammte. Diese Herkunft wird nur bei der Billigkeit berücksichtigt. Dabei zählt, ob der Grund durch den gemeinsamen Hausbau stark an Wert gewonnen hat.
Nur wenn vitale Fragen Ihrer Existenz auf dem Spiel stehen, also etwa längere Obdachlosigkeit droht. Können Sie sich mit Ihrem Einkommen oder mit der Ausgleichszahlung eine, wenn auch bescheidene, andere Wohnmöglichkeit finanzieren, sind Sie nicht angewiesen. Ein Verlust an Komfort allein genügt nicht.
Nicht entscheidend. Zwar soll jedem früheren Ehegatten sein Eigentum an Grund und Boden nach Möglichkeit erhalten bleiben. Für die Ehewohnung gelten aber eigene Regeln: Ist ein Ehegatte auf sie zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen, tritt dieser Bewahrungsgedanke zurück.
Für eine einstweilige Verfügung genügt es, den Anspruch glaubhaft zu machen; für ein Urteil muss er bewiesen werden. Eine einstweilige Verfügung hat deshalb nicht dieselbe Richtigkeitsvermutung wie ein Urteil und bindet den späteren Prozess nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht, 01.02.2019, 1 R 84/18z-118
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 66 AußStrG § 71 EO § 382
Entscheidungstext
26 Absätze, 6.487 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.04.2019
Geschäftszahl
1Ob73/19w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin C* B*, vertreten durch Mag. Karl Komann, Rechtsanwalt in Villach, gegen den Antragsgegner E* B*, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 1. Februar 2019, GZ 1 R 84/18z-118, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan vom 15. Jänner 2018, GZ 1 Fam 20/12i-110, in der Hauptsache bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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