Kann die Behörde einwenden, der Bescheid wäre ohnehin gleich ausgefallen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 23.01.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei Verletzung allgemeiner Verfahrensvorschriften steht bei bloßen Vermögensschäden der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens im Allgemeinen offen.OGH 1 Ob 248/14y, 03.03.2015
- Hier: Arbeitsplatzverlust des Leiters eines Personalamts für Beamte der Österreichischen Post AG infolge einer Organisationsänderung.OGH 1 Ob 180/10t, 23.11.2010
- Hier: § 40 Abs 1 BDG.OGH 1 Ob 244/09b, 29.01.2010
- Liegt jedoch ein aktiver Eingriff in ein fremdes Rechtsgut nicht vor, besteht kein Anlass dafür, der Beklagten den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens zu versagen.OGH 1 Ob 244/09b, 29.01.2010
- Nicht jeder Begründungsmangel führt allerdings dazu, dass der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens unzulässig wäre.OGH 1 Ob 247/04m, 15.03.2005
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Hat eine Verhaltensnorm nicht so sehr die Verhütung eines Schadens im Auge, sondern soll durch sie vor allem eine bestimmte Verhaltensweise ausgeschlossen und der Eingriff in das fremde Rechtsgut unbedingt an ein bestimmtes Verfahren gebunden werden, kann die Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten die Haftungsbefreiung nicht rechtfertigen.OGH 1 Ob 247/04m, 15.03.2005
- Hier: Der geklagte Rechtsträger ist von der Amtshaftung soweit befreit, als ihm der Nachweis gelungen ist, daß der Bescheidvollstreckung durch seine eigenen Organe Maßnahmen zugrunde liegen, die auch die zuständige Vollstreckungsbehörde zur Herbeiführung des bescheidgemäßen Zustands hätte ergreifen müssen. (Vollstreckung der im eigenen Wirkungsbereich der Salzburger Gemeinden erlassenen Bescheide gemäß § 81 Sbg GdO 1994.)OGH 1 Ob 261/99k, 23.11.1999
- Hier: Unwirksamkeit einer Versetzung im Arbeitsrecht mangels vorheriger Verständigung der Personalvertretung.OGH 9 ObA 2008/96a, 10.04.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022911 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 1 Ob 189/23k, 23.01.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1311
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wer rechtswidrig gehandelt hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Diesen Beweis muss allerdings der Schädiger führen.
Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.