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Kann die Behörde einwenden, der Bescheid wäre ohnehin gleich ausgefallen?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Behörden, Antragsteller, Bürger
Wer für einen Fehler der Behörde haftet, darf sich nicht immer darauf berufen, dass derselbe Schaden auch bei richtigem Vorgehen eingetreten wäre. Dieser Einwand ist ausgeschlossen, wenn die verletzte Vorschrift jedes andere Vorgehen verhindern will. Das trifft zu, wenn ein Bescheid begründet werden muss, aber nicht begründet wurde.

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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 23.01.2024 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Dem Beklagten ist die Einwendung rechtmäßigen Alternativverhaltens im Amtshaftungsprozess verwehrt, wenn die übertretene Verhaltensnorm von ihrem Schutzzweck her jedes andere Organverhalten ausschließen will und deshalb Eingriffe in fremdes Rechtsgut an eine bestimmte Form (ein bestimmtes Verhalten) binden will; ein solcher Fall ist gegeben, wenn Bescheide im Verwaltungsverfahren nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften zu begründen sind, aber nicht begründet wurden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022911 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 11.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten

Ja. Wer rechtswidrig gehandelt hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Diesen Beweis muss allerdings der Schädiger führen.

günstig für Schädiger Rechtmäßiges Alternativverhalten und Beweislast

Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.

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