Schadet es mir, wenn ich wegen eines anderen ausweiche?
günstig für Unfallgegner betrifft Lenker, Unfallbeteiligte, Motorradfahrer, Versicherung
Reißen Sie das Fahrzeug auf die linke Fahrbahnhälfte oder machen Sie eine Notbremsung, wird daraus eine außergewöhnliche Gefahr Ihres Fahrzeugs, und die Befreiung von der Haftung entfällt. Das gilt auch dann, wenn Sie nur auf das Verhalten des Unfallgegners reagiert haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 20.06.2017 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Das eine Reaktion auf das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers darstellende Verreissen eines Fahrzeuges auf die linke Fahrbahnhälfte bzw dessen Notbremsung machen die gewöhnliche Betriebsgefahr dieses Fahrzeuges zu einer die Haftungsbefreiung des § 9 Abs 1 EKHG ausschließenden außergewöhnlichen Betriebsgefahr. Dies gilt auch dann, wenn diese Reaktion durch den an einer Kollision beteiligten Unfallsgegner veranlasst wurde, weil es sich bei diesem um einen nicht beim Betrieb des Fahrzeuges des Gegners tätigen Dritten handelt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch bei einem PKW, der infolge eines Bremsmanövers ins Rutschen gerät und dadurch den Verlauf einer Kurve nicht mehr folgen kann sondern geradeaus weiter rutscht, ist außerordentliche Betriebsgefahr anzunehmen.OGH 2 Ob 112/11a, 16.09.2011
- Ein plötzliches Abbremsen und Verreißen eines Motorrades ist als über den normalen Betrieb hinausgehende Art der Benutzung und daher außergewöhnliche Betriebsgefahr iSd § 9 Abs 2 bzw § 11 Abs 1 EKHG zu qualifizieren.OGH 2 Ob 112/11a, 16.09.2011
- Beim Schadensausgleich nach § 11 EKHG bleibt die außergewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Geschädigten demjenigen Unfallbeteiligten gegenüber außer Betracht, der sie durch ein - auch schuldlos - verkehrswidriges Verhalten verursacht hat.OGH 2 Ob 2341/96w, 15.10.1998
- NotbremsungOGH 8 Ob 287/80, 26.03.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058454 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 17.
- OGH 2 Ob 117/16v, 20.06.2017, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 15/17w, 27.04.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
EKHG §9 Abs1 D
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