OGH 2 Ob 117/16v
Worum es ging: Entschuldigt mich der Schreck bei einer Fehlreaktion im Verkehr?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Manchmal. Eine Schreckreaktion ist vor allem dann entschuldbar, wenn das auslösende Ereignis plötzlich, völlig überraschend und in bedrohlicher Nähe eintritt und ein überstürztes Handeln verlangt. Für bloßes Ungeschick müssen Sie als Lenker dagegen einstehen, soweit Ihnen nach Ihren Verhältnissen ein anderes Verhalten zumutbar gewesen wäre.
Ein Verhalten ist auch dann ursächlich für einen Schaden, wenn eine weitere Ursache hinzugetreten ist, mit der man nach allgemeiner Erfahrung rechnen konnte. Sie muss nicht üblich sein, sie darf nur nicht ganz außergewöhnlich sein. Für weitere Folgeschäden genügt es dann, dass das Ereignis überhaupt eine Bedingung war.
Ersetzt werden nur Schäden, die nach der Art der Ursache überhaupt eintreten können. Wenn ein Schaden nur durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden ist, muss der Schädiger dafür nicht einstehen.
Reagieren Sie auf das schädigende Ereignis in nicht ungewöhnlicher Weise und vergrößert sich der Schaden dadurch, besteht der Zusammenhang grundsätzlich weiter. Beruht die Folge aber auf einem selbständigen Entschluss, den das Ereignis nicht herausgefordert hat, tragen Sie sie allein. Entscheidend ist eine umfassende Abwägung der Umstände auf beiden Seiten.
Der rechtliche Zusammenhang bleibt auch dann bestehen, wenn eine weitere Ursache hinzukommt, mit der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen ist oder die zumindest nicht außerhalb der menschlichen Erwartung liegt. Sie muss nicht normal sein, nur nicht ganz außergewöhnlich.
Ja, in weitem Umfang. Er haftet für alle Folgen, auch für zufällige, mit deren Möglichkeit ganz allgemein zu rechnen war. Nicht zu haften ist nur für einen atypischen Erfolg, also für Folgen, die nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vernünftigerweise nicht in Betracht kommen. Dass er die einzelne Folge vorhergesehen hat, ist nicht nötig.
Werden Sie im Verkehr durch eine plötzlich auftretende Gefahr zu raschem Handeln gezwungen und wählen Sie dabei eine Maßnahme, die sich im Nachhinein als falsch erweist, wird Ihnen das nicht als Mitverschulden angerechnet.
Ja. Haben Sie bewiesen, dass im Verhalten des Schädigers bei gewöhnlichen Fähigkeiten eine Sorglosigkeit liegt, muss er selbst beweisen, dass er diese Fähigkeiten im maßgeblichen Zeitpunkt aus besonderen Gründen nicht hatte oder ihm die erforderliche Sorgfalt nicht möglich war. Dasselbe gilt beim Mitverschulden.
Nein. Die Alkoholisierung allein begründet noch keine Haftung. Sie wirkt sich aber erschwerend aus, wenn ohnehin ein Fehlverhalten vorliegt und das Verschulden abzuwägen ist. Das gilt auch für alkoholisierte Fußgänger.
Fordern Sie nur einen Teil Ihres Schadens ein, ohne eine eigene Mitschuld einzuräumen, wird der eingeklagte Teilbetrag um Ihre Mitschuldquote gekürzt. Räumen Sie die Mitschuld noch vor Schluss der Verhandlung ein, bekommen Sie dagegen den entsprechenden Anteil am Gesamtschaden zugesprochen.
Ja, aber nur, wenn Sie ohne eigenes Verschulden von der bedrohlichen Lage überrascht wurden. Wird die Fehlreaktion nicht durch das plötzliche verkehrswidrige Verhalten eines anderen ausgelöst, müssen Sie sie selbst verantworten.
Möglich ist es. Waren beide Beteiligte zum Zeitpunkt des Schadens unmündig und damit nicht deliktsfähig, darf der Ersatzanspruch nicht schon deshalb verneint werden, weil das verletzte Kind selbst Anlass gegeben hat. Für das geschädigte Kind gelten dieselben Billigkeitsgesichtspunkte wie für das schädigende.
Wer eine Vorschrift verletzt, die Schäden verhindern soll, haftet für den entstandenen Schaden. Von dieser Haftung kommt er nur frei, wenn er beweist, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er sich vorschriftsmäßig verhalten hätte. Diesen Beweis muss er selbst erbringen.
Eine Haftung der nicht voll verantwortlichen Person setzt voraus, dass jemand mit voller Handlungsfähigkeit im selben Fall ebenfalls haften würde. Fehlt es daran, kommt auch keine Haftung nach Billigkeit in Betracht.
Nicht in jedem Fall. Wird Ihre falsche Reaktion durch grob verkehrswidriges Verhalten anderer ausgelöst, sind Sie als Lenker dafür keineswegs immer verantwortlich. Entschuldigt ist eine Schreckreaktion aber nur, wenn das Ereignis plötzlich, überraschend und so nah eintritt, dass es überstürztes Handeln erzwingt, und Sie es nicht selbst verschuldet haben.
Ja. Eine unvorhergesehene Ohnmacht oder Bewusstseinsstörung des Lenkers befreit den Halter nicht von der Haftung. Sie gilt nicht als unabwendbares Ereignis, weil das Gesetz die Allgemeinheit gerade vor den Gefahren des Fahrzeugs schützen soll.
Nein. Vom Lenker werden die Fähigkeiten eines sachkundigen, erfahrenen Fachmanns verlangt. Er haftet daher auch dafür, dass ihm die besonders geschärfte Aufnahmefähigkeit für rasche Eindrücke oder die nötige Erfahrung gefehlt hat. Er muss auch in gefährlichen Lagen die Herrschaft über das Fahrzeug behalten.
Wenn das Fahrzeug so verwendet wird, dass eine Gefahrenlage entsteht, die mit dem normalen und ordnungsgemäßen Betrieb nicht verbunden ist. Das ist etwa der Fall, wenn ein Fahrzeug ins Schleudern gerät und vom Lenker nicht mehr beherrscht werden kann.
Reißen Sie das Fahrzeug auf die linke Fahrbahnhälfte oder machen Sie eine Notbremsung, wird daraus eine außergewöhnliche Gefahr Ihres Fahrzeugs, und die Befreiung von der Haftung entfällt. Das gilt auch dann, wenn Sie nur auf das Verhalten des Unfallgegners reagiert haben.
Jedes Fahrzeug bringt schon durch seinen Betrieb eine gewisse Gefahr mit sich. Eine außergewöhnliche Gefahr liegt dann vor, wenn aus dieser gewöhnlichen Gefahr eine besondere Gefahrenlage entsteht.
Der Unterschied liegt darin, dass zur normalen Gefahr eines fahrenden Fahrzeugs besondere Gefahrenmomente hinzukommen. Diese müssen über das hinausgehen, was schon dadurch gegeben ist, dass ein Fahrzeug überhaupt in Betrieb genommen wurde.
Steht fest, dass der Unfall durch das Verschulden des anderen verursacht wurde, tritt die gewöhnliche Gefahr, die vom Betrieb eines Fahrzeugs ausgeht, in der Regel ganz zurück. Nur wenn der Schaden auf eine besondere Betriebsgefahr zurückgeht, kommt ein Ausgleich in Betracht.
Verreißt ein Lenker wegen des verkehrswidrigen Verhaltens eines Dritten sein Fahrzeug mit unverminderter Geschwindigkeit nach links und stößt gegen ein am Fahrbahnrand abgestelltes Auto, geht davon eine außergewöhnliche Betriebsgefahr aus. Das kann seine Haftung begründen, obwohl ein anderer den Anstoß gegeben hat.
Eine Fehlreaktion ist nur dann entschuldbar, wenn Sie ohne eigenes Verschulden von dem bedrohlichen Ereignis überrascht wurden und deshalb eine an sich unrichtige Abwehrhandlung gesetzt haben. Für eine Gefahr aus einem nicht erkennbaren Mangel der Lenkung haften Sie nur, wenn Sie diese Gefahr durch vorschriftswidriges und schuldhaftes Verhalten vergrößert haben.
Ja. Auch eine bereits getilgte Verurteilung kann dazu führen, dass Ihnen die Strafe nicht bedingt nachgesehen wird. Der Fall betraf einen Lenker, der sein Fahrzeug trotz Hitze und Müdigkeit weiter gelenkt hat.
Nein. Wer so müde ist, dass er das Fahrzeug nicht mehr sicher beherrschen kann, ist zum Lenken nicht geeignet. Das gilt auch für einen Fahrschüler, der infolge Übermüdung mit dem Motorrad stürzt.
Nein. Von einem aufmerksamen Lenker wird verlangt, dass er in zumutbarer Zeit normal reagiert, also etwa voll bremst oder kontrolliert auslenkt. Eine Reflexreaktion darf nicht so weit gehen, dass Sie die Herrschaft über das Fahrzeug völlig verlieren.
Es kommt darauf an, ob die Beeinträchtigung Ihrer körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit bei entsprechender Aufmerksamkeit zumindest unschwer erkennbar war. Maßstab ist nicht das Wissen eines Fachmanns nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft, sondern das, was jedermann nach den Erfahrungen des täglichen Lebens erkennen kann.
Nein. Beim Ausgleich zwischen den Beteiligten eines Verkehrsunfalls bleibt die außergewöhnliche Gefahr Ihres Fahrzeugs gegenüber jener Person außer Betracht, die diese Gefahr durch verkehrswidriges Verhalten erst verursacht hat, und zwar auch dann, wenn sie daran kein Verschulden trifft. Umgekehrt gilt dasselbe.
Es geht um die Frage, ob jemand für einen Schaden haftet, obwohl er denselben Nachteil auch durch rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Wäre derselbe Nachteil auch so eingetreten, entfällt die Haftung. Maßgeblich ist, ob rechnerisch derselbe Schaden entstanden wäre, Unterschiede beim tatsächlichen Schaden zählen nicht.
Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Feldkirch, 28.12.2015, 4 Cg 50/13w-57
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 15.03.2016, 4 R 20/16x-61
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1297 ABGB § 1310 StVO 1960 § 19 StVO 1960 § 5 StVO 1960 § 57 StVO 1960 § 58 ZPO § 52
Entscheidungstext
127 Absätze, 51.673 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.06.2017
Geschäftszahl
2Ob117/16v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. I***** G*****, vertreten durch Dr. Walter Geißelmann und andere Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagten Parteien 1. M***** Z*****, 2. R***** Z*****, und 3. V***** V.a.G., *****, sämtliche vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch und Dr. Ursula Leissing, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 26.058 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 100 EUR), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. März 2016, GZ 4 R 20/16x-61, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 28. Dezember 2015, GZ 4 Cg 50/13w-57, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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