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Wird eine erlaubte Fahrt unbefugt, wenn der Lenker trinkt?

günstig für Geschädigter betrifft Fahrzeughalter, Lenker, Versicherung, Unfallopfer
Nein. Umstände, die den Charakter der Fahrt selbst nicht bestimmen, machen eine erlaubte Fahrt nicht zur unbefugten. Trinkt jemand, dem das Auto überlassen wurde, vor der Rückfahrt Alkohol, handelt er zwar gegen den Willen des Halters, die Fahrt bleibt aber eine erlaubte.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 23.02.2017 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

Umstände, die nicht den Charakter der Fahrt selbst bestimmen, machen eine an sich erlaubte Fahrt nicht zur Schwarzfahrt. Wenn daher jemand, dem ein Personenkraftwagen zur Lenkung überlassen wird, vor Antritt der Rückfahrt Alkohol in größerem Ausmaß zu sich nimmt, wird dies in der Regel zwar als Handlung gegen den Willen des Halters anzusehen sein, hat jedoch mit dem Charakter der Fahrt selbst nichts zu tun.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058377 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

AKB §10; AKHB §1; EKHG §6; VersVG §158c

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Mitverschulden des betrunkenen Beifahrers

Wer sich vor der Fahrt sinnlos betrinkt, kann nicht mehr prüfen, ob er sich dem Fahrer anvertrauen darf. Verursacht der betrunkene Fahrer dann einen Unfall, trifft den Verletzten eine Mitschuld. Nur wenn ihn am eigenen Rausch kein Verschulden trifft, etwa weil er die berauschende Wirkung nicht kannte, das Getränk ärztlich verordnet war oder ihm der Alkohol eingeflößt wurde, wird ihm das nicht angerechnet.

günstig für Schädiger Anrechnung der eigenen Betriebsgefahr

Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.

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