Welchen Maßstab muss ein Geschäftsführer einhalten?
günstig für Gesellschaft betrifft Geschäftsführer, Gesellschafter, Unternehmer
Für alle Pflichtverletzungen von Geschäftsführern gilt eine allgemeine Auffangregel, die zugleich den Maßstab festlegt. Verlangt wird die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in leitender, verantwortlicher Stellung bei der eigenverantwortlichen Verwaltung fremden Vermögens einzuhalten hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 16.12.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
§ 25 GmbHG enthält einen allgemeinen Auffangtatbestand für alle Pflichtverletzungen der Geschäftsführer und bestimmt zugleich den für Geschäftsführer geltenden objektiven Sorgfaltsmaßstab. Es geht dabei um die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbständiger treuhändiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen einzuhalten hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt auch für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft.OGH 1 Ob 144/01k, 26.02.2002
- Die Bestimmung des § 24 GmbHG steht dazu im Verhältnis der Spezialität.OGH 2 Ob 516/89, 20.06.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0059449 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 9 ObA 88/24t, 16.12.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
GmbHG §25
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