Was schuldet ein Geschäftsführer seiner Gesellschaft?
günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, Geschäftsführer, Arbeitnehmer, Gläubiger
Oberstes Gebot ordentlicher Geschäftsführung ist es, den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden. Dabei sind die Gesetze, der Gesellschaftsvertrag und die verbindlichen Beschlüsse anderer Organe einzuhalten sowie die Interessen der Öffentlichkeit und der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Dazu gehört auch die Beachtung der Regeln sorgfältiger Unternehmensleitung.
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Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 12.10.2022 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Oberstes Gebot für eine ordentliche Geschäftsführung ist es, im Rahmen der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der für die Geschäftsführung verbindlichen Beschlüsse anderer Organe der Gesellschaft und unter der gebotenen Berücksichtigung der Interessen der Öffentlichkeit und der Arbeitnehmer an dem von der Gesellschaft betriebenen Unternehmen den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden. Dazu gehört die Beachtung der Regeln sorgfältiger Unternehmensleitung.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0059586 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 1 Ob 174/22b, 12.10.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
GmbHG §25
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