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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.12.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 ObA 88/24t

Worum es ging: Kann der Oberste Gerichtshof eine Ermessensentscheidung überprüfen?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.

Auch riskante Geschäfte muss sich die Leitung nicht immer als Verschulden anrechnen lassen. Eine Sorgfaltsverletzung liegt nicht vor, wenn im Zeitpunkt des Geschäfts die Möglichkeit oder naheliegende Wahrscheinlichkeit bestand, dass es für die Gesellschaft günstig ausgeht.

Ein Mitglied der Geschäftsleitung muss den von ihm verursachten Schaden auch dann ersetzen, wenn ihm nur ein leichter Fehler unterlaufen ist. Es haftet aber nicht schon für den bloßen Misserfolg.

Für alle Pflichtverletzungen von Geschäftsführern gilt eine allgemeine Auffangregel, die zugleich den Maßstab festlegt. Verlangt wird die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in leitender, verantwortlicher Stellung bei der eigenverantwortlichen Verwaltung fremden Vermögens einzuhalten hat.

Die Haftung des Geschäftsführers ist eine Verantwortung aus seiner Stellung als Organ der Gesellschaft. Für den bloßen Misserfolg haftet er nicht, denn das unternehmerische Risiko trägt die Gesellschaft.

Welche Sorgfalt ein Geschäftsführer schuldet, richtet sich nach den Fähigkeiten und Kenntnissen, die man in der jeweiligen Branche und bei der Größe des Unternehmens üblicherweise erwarten kann. Diese Anforderungen dürfen nicht überspannt werden. Hier ging es um die Pflicht, einen selbst kassierten Geldbetrag sicher zu verwahren.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

32 Absätze, 11.439 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.12.2024

Geschäftszahl

9ObA88/24t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sibylle Wagner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Philipp Brokes (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B* GmbH, *, vertreten durch Dr. Keyvan Rastegar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F*, vertreten durch Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 19.792.217,63 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 2024, GZ 9 Ra 49/24b-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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