Welche Sorgfalt schuldet ein Geschäftsführer seiner Gesellschaft?
günstig für Gesellschaft betrifft Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Gesellschafter, Unternehmer
Sie müssen sich als Geschäftsführer oder Vorstand nicht wie ein beliebiger Unternehmer verhalten, sondern wie eine ordentliche Geschäftsperson in verantwortlicher Leitungsposition, die fremdes Vermögen treuhändig betreut. Zwischen einer GmbH und einer Aktiengesellschaft besteht dabei kein wesentlicher Unterschied.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 30.08.2016 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Obgleich § 25 Abs 1 GmbHG die von den Geschäftsführern anzuwendende Sorgfalt als die eines ordentlichen Geschäftsmanns umschreibt, wogegen § 84 Abs 1 AktG den Vorstandsmitgliedern die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters aufbürdet, besteht insofern kein substantieller Unterschied, als es hier wie dort darum geht, dass sich die Mitglieder des geschäftsführenden Organs nicht wie beliebige Unternehmer, sondern wie ordentliche Geschäftsleute in verantwortlich leitender Position bei selbständiger treuhändiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verhalten müssen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Geschäftsführerhaftung nach § 25 GmbHG besteht auch bei fahrlässigem Fehlverhalten.OGH 6 Ob 69/20w, 20.05.2020
- Hier: Zur Haftung des Vorstands einer Aktiengesellschaft gegenüber einer Kommanditgesellschaft, deren geschäftsführende Komplementärin die AG war.OGH 6 Ob 198/15h, 30.08.2016
- Die Verantwortlichkeit nach § 84 Abs 1 AktG ist an der Maßfigur eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu messen. Welche Handlungen ein solcher im konkreten Fall setzen bzw unterlassen hätte müssen, ist nach der Übung des redlichen Verkehrs unter Zugrundelegung der besonderen Verhältnisse der Gesellschaft (Größe, eingesetztes Vermögen, Art des Gesellschaftsgegenstands, wirtschaftliche Lage etc) zu bestimmen.OGH 8 Ob 6/10f, 21.12.2010
- Hier: Abgestufte Verantwortlichkeit bei Ressortverteilung zwischen den Geschäftsleitern einer Raiffeisenkasse; grobe Fahrlässigkeit des für die Kreditvergabe unmittelbar Zuständigen.OGH 8 ObA 78/02g, 08.08.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116174 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 6 Ob 198/15h, 30.08.2016, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AktG §84 Abs1; GmbHG §25 Abs1
Verwandte Fragen
Gesellschaftsrecht · Sorgfaltsmaßstab des Geschäftsführers
Gesellschaftsrecht · Sorgfaltsverletzung und Verschulden des Geschäftsführers
Gesellschaftsrecht · Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers
Gesellschaftsrecht · Beweislast des Geschäftsführers
Gesellschaftsrecht · Sorgfaltsmaßstab des Geschäftsführers