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Welche Sorgfalt schuldet ein Geschäftsführer seiner Gesellschaft?

günstig für Gesellschaft betrifft Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Gesellschafter, Unternehmer
Sie müssen sich als Geschäftsführer oder Vorstand nicht wie ein beliebiger Unternehmer verhalten, sondern wie eine ordentliche Geschäftsperson in verantwortlicher Leitungsposition, die fremdes Vermögen treuhändig betreut. Zwischen einer GmbH und einer Aktiengesellschaft besteht dabei kein wesentlicher Unterschied.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 30.08.2016 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2002)

Obgleich § 25 Abs 1 GmbHG die von den Geschäftsführern anzuwendende Sorgfalt als die eines ordentlichen Geschäftsmanns umschreibt, wogegen § 84 Abs 1 AktG den Vorstandsmitgliedern die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters aufbürdet, besteht insofern kein substantieller Unterschied, als es hier wie dort darum geht, dass sich die Mitglieder des geschäftsführenden Organs nicht wie beliebige Unternehmer, sondern wie ordentliche Geschäftsleute in verantwortlich leitender Position bei selbständiger treuhändiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verhalten müssen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116174 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Genannte Normen

AktG §84 Abs1; GmbHG §25 Abs1

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