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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.10.2022 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 174/22b

Worum es ging: Kann ich ein Geschäft meines Vertreters mit sich selbst genehmigen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Ein Vertreter darf mit sich selbst nur abschließen, wenn Sie es erlaubt oder nachträglich genehmigt haben oder wenn jede Gefährdung für Sie ausgeschlossen ist. Fehlt beides, handelt er ohne Vertretungsmacht. Ihre Zustimmung heilt diesen Mangel.

Ob jemand, der in den Mietvertrag eintreten will, die Wohnung dringend braucht, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Eine solche Beurteilung ist keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Das Höchstgericht befasst sich damit daher in der Regel nicht.

Ob Sie Ihr Wohnbedürfnis auch woanders angemessen befriedigen können, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Eine allgemeine Regel dafür gibt es nicht.

Schließt der Geschäftsführer einer GmbH ein Geschäft mit sich selbst ab, müssen unabhängig von der sonstigen Vertretungsregelung alle übrigen Geschäftsführer zustimmen. Gibt es nur einen Geschäftsführer, muss ein vorhandener Aufsichtsrat zustimmen. Fehlt auch dieser, müssen die Gesellschafter selbst die Genehmigung erteilen.

Oberstes Gebot ordentlicher Geschäftsführung ist es, den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden. Dabei sind die Gesetze, der Gesellschaftsvertrag und die verbindlichen Beschlüsse anderer Organe einzuhalten sowie die Interessen der Öffentlichkeit und der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Dazu gehört auch die Beachtung der Regeln sorgfältiger Unternehmensleitung.

Als Geschäftsführer einer GmbH müssen Sie das Unternehmen nach allen maßgebenden Vorschriften führen und sich laufend ein genaues Bild von der Lage verschaffen, besonders von der Zahlungsfähigkeit. Sie müssen alles tun, um eine Schädigung Dritter zu verhindern, etwa durch neue Verbindlichkeiten. Dazu kann gehören, Bevollmächtigten Weisungen zu erteilen, sich Geschäfte selbst vorzubehalten oder Vollmachten einzuschränken.

Ob die Wohnung des verstorbenen Mieters von einem nahen Angehörigen dringend gebraucht wird, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen wie der dringende Eigenbedarf des Vermieters. Ein dringendes Wohnbedürfnis liegt nicht vor, wenn dem Angehörigen eine andere ausreichende und rechtlich gleichwertige Wohnmöglichkeit offensteht. Steht eine rechtlich gleichwertige Wohnmöglichkeit zur Verfügung, wird nicht mehr geprüft, ob sie auch tatsächlich gleichwertig ist.

Wenn Sie nach dem Tod des Mieters in dessen Mietvertrag eintreten wollen, kommt es nur darauf an, ob Ihre andere Wohnmöglichkeit rechtlich ausreichend abgesichert ist. Ob diese andere Wohnung gleich gut ist wie die gekündigte, spielt dabei keine Rolle.

Ob Sie die Wohnung des verstorbenen Mieters dringend brauchen, hängt davon ab, worauf Sie sonst ausweichen könnten. Haben Sie eine eigene, früher bewohnte Wohnung, wird strenger geprüft; sonst muss die andere Wohnmöglichkeit ausreichend, gleichartig und rechtlich abgesichert sein. Ein Wohnen im Haus der Eltern ist nicht abgesichert, weil es jederzeit widerrufen werden kann.

Entscheidend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Todes des bisherigen Mieters. Spätere Veränderungen zählen nur mit, wenn sie damals schon für die nächste Zeit zu erwarten waren. Ungewisse Entwicklungen in der Zukunft bleiben außer Betracht.

Ein dringendes Wohnbedürfnis bedeutet, dass Ihr Interesse an der Wohnung schutzwürdig ist. Es wird nur dann verneint, wenn Ihnen eine andere ausreichende und angemessene Unterkunft zur Verfügung steht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 14 MRG § 30 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

24 Absätze, 5.421 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.10.2022

Geschäftszahl

1Ob174/22b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch die Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. Juli 2022, GZ 38 R 69/22m-51, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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