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Darf mein Vertreter mit sich selbst ein Geschäft abschließen?

günstig für Vollmachtgeber betrifft Vollmachtgeber, Vertreter, Geschäftsführer, Gesellschafter
Im Allgemeinen nicht. Ein solches Geschäft ist nur wirksam, wenn Sie vorher eingewilligt oder es nachträglich genehmigt haben; diese Zustimmung kann der Vertreter nicht selbst erteilen. Zulässig ist es außerdem, wenn es Ihnen ausschließlich rechtliche Vorteile bringt, keine Gefahr einer Schädigung besteht, etwa weil die Ware einen Marktpreis hat, oder wenn der Vertreter nur eine gültig eingegangene und unbestrittene Verbindlichkeit erfüllt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 19.04.2021 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1982)

Zumindest folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Insichgeschäft rechtswirksam ist: Das Insichgeschäft muss von dem gefährdeten Machtgeber entweder durch vorher erteilte Einwilligung oder durch nachträgliche Genehmigung gedeckt sein, Dabei kann diese Zustimmung oder Genehmigung nicht wiederum vom Vertreter erteilt werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019350 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 16.

Im Gesetz

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