Wann schließt ein Vertreter ein Geschäft mit sich selbst?
betrifft Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Privatstiftungen, Gesellschafter
Ein Geschäft mit sich selbst liegt nur vor, wenn der Vertreter die Wirkungen für den Vertretenen durch eine Erklärung an sich selbst herbeiführt. Bei Privatstiftungen wird der Bereich weiter gezogen: Erfasst sind auch Geschäfte, bei denen das betroffene Vorstandsmitglied im eigenen Namen abschließt und die Stiftung dabei von anderen Vorstandsmitgliedern vertreten wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 27.04.2017 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ein Insichgeschäft liegt nur dann vor, wenn ein Vertreter rechtsgeschäftliche Wirkungen für und gegen den Vertretenen durch Willenserklärung an sich selbst erzeugt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Kollision im formellen Sinn ist für die Anwendbarkeit des § 17 Abs 5 PSG nicht erforderlich.OGH 6 Ob 35/18t, 28.02.2018
- § 17 Abs 5 PSG erfasst nicht nur Insichgeschäfte im eigentlichen Sinn, sondern darüber hinaus auch Geschäfte, bei denen das betroffene Vorstandsmitglied zwar im eigenen Namen kontrahiert, aber nicht es selbst, sondern andere Vorstandsmitglieder die Privatstiftung bei diesem Rechtsgeschäft vertreten.OGH 2 Ob 52/16k, 27.04.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031257 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 2 Ob 52/16k, 27.04.2017, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 181/15d, 28.06.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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