Haftet der Architekt für Baumängel, die er übersehen hat?
günstig für Bauherr betrifft Bauherren, Architekten, Bauunternehmer
Der Architekt muss vor Ort dafür sorgen, dass das Bauwerk nach Plan und ohne Mängel entsteht. Das setzt aber voraus, dass er die Mängel bei ordentlicher Bauaufsicht so rechtzeitig hätte erkennen können, dass er noch vor Fertigstellung der einzelnen Arbeiten auf ihre Vermeidung oder Beseitigung hätte drängen können.
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Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 22.03.2016 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Der Architekt hat an Ort und Stelle dafür Sorge zu tragen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das setzt aber voraus, dass er als der die Bauaufsicht Ausführende bei pflichtgemäßer Ausübung der von ihm übernommenen Aufsicht Mängel in der Ausführung der Arbeiten der unterschiedlichen Professionisten so rechtzeitig erkennen hätte können, dass er auf deren Vermeidung oder aber zumindest Beseitigung vor Fertigstellung der einzelnen Gewerke dringen hätte können.OGH 5 Ob 143/15p, 22.03.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0059522 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 143/15p, 22.03.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
GOA §34 lith
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