Wird die Baufirma entlastet, weil ein Architekt die Aufsicht führte?
günstig für Bauherr betrifft Bauherr, Bauunternehmer, Architekt, Wohnbauträger
Die Bauaufsicht soll Sie als Bauherrn vor Fehlern der einzelnen Baufirmen schützen, und Sie bezahlen den Architekten dafür gesondert. Sie nimmt den ausführenden Unternehmen ihre eigene Verantwortung nicht ab und mindert sie auch nicht. Die Überwachung erfolgt nur in Ihrem Interesse, nicht in jenem der Baufirmen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 15.02.2024 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Die Bauaufsicht soll dem Bauherrn, der hiefür seinen Architekten gesondert zu entlohnen hat, vor Fehlern schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen, nicht aber diese von deren Verantwortung entlasten oder deren Verantwortung mindern. Die Bauüberwachung erfolgt ausschließlich im Interesse des Auftraggebers und nicht in jenem der Werkunternehmer (vergleiche 6 Ob 2144/96d).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Anlagenbetreiberin hat zwei Personen beauftragt, die durch eine Überprüfung der Anlage den Eintritt von Umweltschäden und damit eine Belastung der Betreiberin mit Sanierungsverpflichtungen verhindern sollten. Mit keiner der beiden Beauftragungen waren Pflichten oder Obliegenheiten der Versicherungsnehmerin verbunden, die die jeweils andere Seite entlasten sollten. Bei Kausalität der jeweiligen Unterlassungen haften die Beklagten daher solidarisch, ohne dass wechselweise ein Mitverschulden anzurechnen wäre.OGH 1 Ob 214/22k, 20.09.2023
- Der Regress des Werkunternehmers, der dem Bauherrn im Zuge der Werkausführung einen Schaden verursacht und auch ersetzt hat, gegen die örtliche Bauaufsicht, der ihrerseits eine schadenskausale Sorgfaltswidrigkeit bei der Überwachung der Ausführungsarbeiten anzulasten ist und die daher gemeinsam mit dem Werkunternehmer eine Solidarhaftung gegenüber dem Bauherrn trifft, nach § 1302 iVm § 896 ABGB ist aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen.OGH 8 Ob 88/19b, 18.11.2019
- Im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben zwischen Bauherrn und Beauftragten vereinbarte Leistungen wie Herstellung von Ausschreibungsunterlagen, Mitwirkung bei der Vergabe, Bauaufsicht, dient eindeutig dem Interesse des Bauherrn und nicht jenem der erst vom Generalunternehmer zu beauftragenden Hersteller der Einzelgewerke. Bei derartigen Leistungen ist nicht davon auszugehen, dass die Hauptleistung des Beauftragten „gerade einem Dritten" (der Klägerin als künftiger Subunternehmerin des Generalunternehmers) zukommen soll.OGH 2 Ob 128/09a, 28.01.2010
- Dem Bauherrn ist es nicht als Verletzung seiner Erkundungsobliegenheit anzulasten, wenn der von ihm mit der Bauaufsicht Beauftragte seiner Vertragspflicht ihm gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt und er deshalb von Bauschäden nicht schon bei Abnahme der Leistungen Kenntnis erlangte.OGH 7 Ob 17/06k, 30.08.2006
- Der Vertrag über die Bauaufsicht ist kein Vertrag zugunsten Dritter im Hinblick auf die einzelnen Werkunternehmer.OGH 8 Ob 58/04v, 17.03.2005
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Der Träger der Bauaufsicht haftet weder für eine mangelfreie Ausführung des Werkes noch für die Einhaltung technischer Vorschriften im Zuge der Bauausführung.OGH 6 Ob 136/99i, 15.07.1999
- Die Bauaufsicht dient nicht dazu, die einzelnen Unternehmen von ihrer persönlichen, sie als "Fachmann" treffenden Verpflichtung zur mängelfreien Werkerstellung zu entlasten. Der Bauaufsichtsführende darf daher wie der Bauherr selbst auf die fachgerechte Ausführung der Arbeiten vertrauen und hat nur dort einzuschreiten, wo für ihn Fehler erkennbar werden.OGH 9 Ob 33/99i, 14.04.1999
- Deshalb kann bei Verletzung der Bauüberwachung der bauausführende Werkunternehmer kein seine Haftung minderndes Mitverschulden geltend machen.OGH 2 Ob 221/97g, 09.10.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108535 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 26.
- OGH 8 Ob 114/23g, 15.02.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 70/23i, 19.10.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 214/22k, 20.09.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 198/21k, 16.12.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 88/19b, 18.11.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 64/18d, 30.10.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1167 · Gewährleistung
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1489
- Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) Art. 1 § 14
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