Muss ich als Bauherr für Fehler meines Architekten einstehen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 28.09.2017 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es entspricht nunmehr ständiger Rechtsprechung, dass der Besteller für von ihm beigezogene fachkundige Vorunternehmer, die Beratung, Gutachten oder Pläne lieferten, im Sinne des § 1168a ABGB einzustehen hat.OGH 8 Ob 55/00x, 07.09.2000
- Der Bauherr muss sich das Planungsverschulden und die mangelnde Bauaufsicht des von ihm beauftragten Architekten als Mitverschulden zurechnen lassen.OGH 1 Ob 31/99m, 27.04.1999
- Für ein Verschulden des Architekten bei der Koordination der Arbeiten der einzelnen Unternehmer hat der Besteller einzustehen.OGH 6 Ob 384/97g, 15.01.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028751 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 8 Ob 57/17s, 28.09.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wird in einem Kaufvertrag zwischen einem Bauträger und einem Verbraucher vereinbart, dass Mängel zuerst in einem Schiedsgutachterverfahren festgestellt werden müssen, dann schränkt das die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers unzulässig ein. Eine solche Verpflichtung ist daher unwirksam.
Vor allem vor dem Risiko, im Voraus zu zahlen. Die Regeln gelten für Verträge über den Erwerb oder die Nutzung erst zu errichtender oder durchgreifend erneuerter Gebäude, Wohnungen und Geschäftsräume. Sie beschränken aber nicht die gewerbliche Befugnis, Bauvorhaben abzuwickeln.