Muss der Architekt das gelieferte Baumaterial prüfen lassen?
günstig für Architekt betrifft Bauherr, Architekt, Baufirma, Konsument
Nein. Ein Architekt, der die Bauaufsicht nicht führt, darf darauf vertrauen, dass die Fachbetriebe geeignetes Material verwenden und es nach den Regeln der Technik verarbeiten. Ohne besondere Vereinbarung muss er das angelieferte Material nicht in einem Labor untersuchen lassen, solange es keine Anhaltspunkte für dessen Untauglichkeit gibt.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 22.03.2016 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Der ohne Bauaufsicht führende Architekt darf darauf vertrauen, dass Fachunternehmen anforderungsgerechtes Material verwenden und entsprechend den Regeln der Technik verarbeiten. Er ist - ohne entsprechende Vereinbarung - solange nicht verhalten, das jeweils angelieferte Baumaterial in einem Labor untersuchen zu lassen, als er keine Anhaltspunkte für dessen mangelnde Tauglichkeit hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Träger der Bauaufsicht haftet weder für eine mangelfreie Ausführung des Werkes noch für die Einhaltung technischer Vorschriften im Zuge der Bauausführung. Er darf sich auf die fachgerechte Ausführung der Arbeiten verlassen und hat nur dort einzuschreiten, wo für ihn Fehler erkennbar werden.OGH 6 Ob 136/99i, 15.07.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108534 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 143/15p, 22.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1167 · Gewährleistung
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1304
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Pflichten der örtlichen Bauaufsicht
Vertragsrecht · Bauaufsicht und Sorgfalt des Architekten
Schadenersatz · Bauaufsicht und Haftung der Baufirmen
Vertragsrecht · Umfang der Warnpflicht des Unternehmers
Schadenersatz · Architekt als Gehilfe des Bauherrn