Was schuldet mir der Architekt, der auch den Bau überwacht?
günstig für Bauherr betrifft Bauherren, Architekten, Bauunternehmer
Übernimmt der Architekt nicht nur Pläne und Entwürfe, sondern auch Ihre Vertretung und die Überwachung des Baus bis zur schlüsselfertigen Übergabe, ist er zugleich Ihr Bevollmächtigter. Er darf dann alle Geschäfte abschließen, die der Bau gewöhnlich erfordert, außergewöhnliche Maßnahmen aber nicht. Bekommt er nur den Auftrag für die Pläne, liegt ein reiner Werkvertrag vor.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 25.02.2021 (9 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1966)
Qualifikation eines Vertrages, mit dem ein Architekt nicht nur die Herstellung von Entwürfen und Plänen, sondern auch die Verrichtung bestimmter Vertretungshandlungen und die Überwachung des Bauprojekts bis zur schlüsselfertigen Übergabe übernimmt. Ein solcher Vertrag enthält auch Elemente eines Bevollmächtigungsvertrages.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Durch die Verwaltungsvollmacht sind jedoch weder außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen, noch Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, die aber nicht gewöhnlich mit der betreffenden Verwaltungsart verbunden sind, gedeckt.OGH 8 Ob 78/17d, 28.09.2017
- Wird ein Architekt mit der gesamten Bauausführung beauftragt, liegt darin die Betrauung mit einer Verwaltung. Der Architekt ist damit als bevollmächtigt anzusehen, alle Rechtsgeschäfte zu schließen, die die Ausführung des Baus erfordern und die mit der anvertrauten Verwaltung gewöhnlich verbunden sind.OGH 8 Ob 78/17d, 28.09.2017
- Die "reine Geschäftsbesorgung" setzt neben dem Auftrag, in Vertretung des Auftraggebers zu handeln, voraus, daß Rechtsgeschäfte oder sonstige Rechtshandlungen vorzunehmen sind.OGH 6 Ob 120/72, 29.06.1972
- Wenn dem Architekten nur der Auftrag zur Herstellung der Baupläne erteilt wird, liegt ein Werkvertrag vor.OGH 5 Ob 219/71, 22.09.1971
- Mängel in der Planung und Ausführung können daher nach §§ 1167, 932 ABGB oder nach § 1299 bzw § 1012 ABGB geltend gemacht werden.OGH 5 Ob 7/71, 24.02.1971
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019644 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 3 Ob 183/20p, 25.02.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1002
- ABGB § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
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