OGH 5 Ob 143/15p
Worum es ging: Kann ich als Miteigentümer den ganzen Schaden am Haus einklagen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei Ansprüchen, die sich aufteilen lassen, kann jeder Miteigentümer nur seinen eigenen Anteil geltend machen. Schadenersatz in Geld gehört zu diesen teilbaren Ansprüchen.
Die Errichtung eines Hauses kann nur die Gesamtheit der Wohnungseigentümer verlangen, weil diese Leistung nicht teilbar ist. Tritt an die Stelle dieses Anspruchs Schadenersatz in Geld, ist er dagegen teilbar. Jeder kann dann nur den Ersatz seines eigenen Anteils einklagen.
Beauftragen Sie einen Architekten nur mit der Herstellung der Baupläne, ist das ein Werkvertrag. Soll er darüber hinaus auch Sie vertreten, kann ein gemischter Vertrag vorliegen, der Elemente eines Auftrags enthält. Übernimmt er auch die Bauaufsicht und gibt die Wahrung Ihrer Interessen den Ausschlag, überwiegen die Auftragselemente.
Sie dürfen die Fälligkeit des Werklohns nur so lange hinausschieben, wie ein Anspruch auf Verbesserung besteht und die Verbesserung in Ihrem Interesse liegt. Fällt dieses Interesse weg, dürfen Sie die Zahlung nicht mehr zur Gänze verweigern.
Der übliche Architektenvertrag umfasst Planung, Oberleitung und örtliche Bauaufsicht und ist in der Regel ein Werkvertrag. Soll der Architekt nur Pläne erstellen, ist es jedenfalls ein Werkvertrag. Übernimmt er auch die Bauaufsicht, nimmt er zusätzlich Ihre Interessen gegenüber den Firmen wahr.
Übernimmt der Architekt die örtliche Bauaufsicht, muss er überwachen, dass die beauftragten Firmen die technischen Regeln und die behördlichen Vorschriften einhalten, und Ihre Interessen umfassend wahrnehmen. Er darf allerdings wie Sie selbst auf fachgerechte Arbeit vertrauen und muss nur dort einschreiten, wo Fehler für ihn erkennbar sind.
Grundsätzlich müssen Sie als Geschädigter beweisen, dass der Schaden auf das Verhalten des Schädigers zurückgeht. Spricht nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, darf das Gericht den Zusammenhang als erwiesen ansehen. Der Schädiger kann das aber erschüttern, indem er eine ernstlich in Betracht kommende andere Ursache oder einen anderen Ablauf aufzeigt.
Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.
Wollen Sie von Ihrem Rechtsanwalt Ersatz, müssen Sie beweisen, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtgemäßen Vorgehen nicht eingetreten wäre. Es genügt nicht, nur den Fehler aufzuzeigen.
Besteht das schädigende Verhalten in einer Unterlassung, lässt sich der Ursachenzusammenhang nie mit letzter Sicherheit feststellen. Deshalb genügt für die Zurechnung ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit.
Weniger sicher als sonst. Es genügt, dass überwiegende Gründe dafür sprechen, dass der Schaden auf das Unterlassen zurückgeht; dieses Maß liegt unter dem, was für eine Feststellung sonst verlangt wird. Beweisen müssen aber Sie, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre. Der Gegner kann dagegenhalten, dass ein anderer Verlauf noch wahrscheinlicher gewesen wäre.
Ein Nichtstun ist für einen Schaden dann ursächlich, wenn eine bestimmte Handlung den Schaden verhindert hätte. Nur wenn das Eingreifen den Erfolg abgewendet hätte, besteht dieser Zusammenhang.
Wer sich öffentlich als Fachmann ausgibt, wird an den Fähigkeiten eines durchschnittlichen Angehörigen seines Fachgebiets gemessen. Dieser Maßstab darf nicht überspannt werden. Verlangt wird also solides Fachkönnen, nicht außergewöhnliche Leistung.
Der Schädiger kann nicht verlangen, dass Sie zur Behebung des Schadens Schritte setzen, die Ihnen nicht zumutbar sind. Sie müssen dafür weder ein eigenes Risiko noch eigene Kosten auf sich nehmen.
Hat das Berufungsgericht bereits geprüft und verneint, dass mehr zugesprochen wurde als beantragt, können Sie diesen Vorwurf mit einer Revision nicht mehr aufgreifen.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Dazu zählen alle Kontrollen, die sich unmittelbar auf den Baufortschritt beziehen und nur vor Ort sinnvoll sind: die Übereinstimmung mit den Plänen, die Einhaltung der technischen Regeln, der Vorschriften und des Zeitplans, die Abnahme von Teilleistungen, die Aufmaße für die Abrechnung und das Baubuch. Andere Tätigkeiten der Bauüberwachung gehören nicht dazu.
Der Architekt muss vor Ort dafür sorgen, dass das Bauwerk nach Plan und ohne Mängel entsteht. Das setzt aber voraus, dass er die Mängel bei ordentlicher Bauaufsicht so rechtzeitig hätte erkennen können, dass er noch vor Fertigstellung der einzelnen Arbeiten auf ihre Vermeidung oder Beseitigung hätte drängen können.
Nein. Ein Architekt, der die Bauaufsicht nicht führt, darf darauf vertrauen, dass die Fachbetriebe geeignetes Material verwenden und es nach den Regeln der Technik verarbeiten. Ohne besondere Vereinbarung muss er das angelieferte Material nicht in einem Labor untersuchen lassen, solange es keine Anhaltspunkte für dessen Untauglichkeit gibt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.05.2015, 13 R 40/15w-168
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1052 ABGB § 1299 ABGB § 1302 ZPO § 405
Entscheidungstext
80 Absätze, 31.645 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.03.2016
Geschäftszahl
5Ob143/15p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. I* P*, 2. K* P*, beide *, vertreten durch die DDr. Gerald Fürst Rechtsanwalts GmbH in Mödling, gegen die beklagte Partei Mag. K* M*, vertreten durch Mag. Erich Allinger, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, sowie den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Ing. R* H*, vertreten durch Radel Stampf Supper Rechtsanwälte OG in Mattersburg, wegen 518.400 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 65.738,66 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Mai 2015, GZ 13 R 40/15w-168, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. Dezember 2014, GZ 26 Cg 87/08m-160, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass es einschließlich der unbekämpft gebliebenen Abweisung des Hauptbegehrens sowie von Teilen des Eventualbegehrens als Teilurteil lautet:
„1. Das Hauptbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den klagenden Parteien 518.400 EUR sA zu zahlen, wird abgewiesen.
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