Muss der Geschäftsführer beweisen, dass er sorgfältig gehandelt hat?
günstig für Gesellschaft betrifft Geschäftsführer, Gesellschafter, Gesellschaften
Ja. Verlangt die Gesellschaft Schadenersatz, muss der Geschäftsführer beweisen, dass sein Verhalten weder sachlich noch persönlich sorgfaltswidrig war. Die Gesellschaft muss den Schaden, den Zusammenhang mit dem Verhalten und die Pflichtverletzung beweisen, nicht aber das Verschulden. Zweifel, die seine Verantwortung bloß in Frage stellen, entlasten ihn nicht.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 03.08.2021 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
§ 84 Abs 2 Satz 2 AktG, der eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens normiert, ist nach herrschender Auffassung auf den Geschäftsführer einer GmbH analog anzuwenden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Gesellschaft hat den Schaden dem Grunde und der Höhe nach, die Kausalität, die adäquate Verursachung und die inhaltliche Pflichtwidrigkeit oder die objektive Sorgfaltspflichtverletzung, nicht aber ein Verschulden zu behaupten und zu beweisen. Dem Vorstandsmitglied obliegt dagegen der Beweis, dass sein Verhalten subjektiv nicht sorgfaltswidrig war.OGH 8 Ob 6/10f, 21.12.2010
- Hier: Notgeschäftsführer.OGH 6 Ob 34/07d, 16.03.2007
- Dabei handelt es sich um eine echte Beweislastumkehr; daher reicht es für die Entlastung des Geschäftsführers nicht aus, dass dieser Umstände dartut, die seine Verantwortlichkeit ernstlich in Frage stellen.OGH 6 Ob 34/07d, 16.03.2007
- Die Beweislast dafür, dass der eingetretene Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre, trifft jedenfalls dann den Geschäftsführer, wenn sein rechtswidriges Verhalten das Risiko des Schadenseintritts im Vergleich zu dem gedachten pflichtgemäßen Alternativverhalten erhöht hat.OGH 6 Ob 34/07d, 16.03.2007
- Es ist Sache des Geschäftsführers, zu behaupten und zu beweisen, dass sein Verhalten weder subjektiv noch objektiv sorgfaltswidrig war; er hat sich sowohl hinsichtlich des Verschuldens als auch der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu entlasten.OGH 6 Ob 34/07d, 16.03.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121916 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 8 ObA 109/20t, 03.08.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 118/19t, 24.09.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
AktG §84 Abs2; GmbHG §25
Verwandte Fragen
Gesellschaftsrecht · Beweislast des Geschäftsführers bei Haftung
Gesellschaftsrecht · Sorgfaltsverletzung und Verschulden des Geschäftsführers
Gesellschaftsrecht · Sorgfaltspflicht von Geschäftsführern und Vorständen
Gesellschaftsrecht · Haftung der GmbH für den Geschäftsführer
Gesellschaftsrecht · Persönliche Haftung des Geschäftsführers