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Haftet ein Vorstandsmitglied für alle Fehler der Genossenschaft?

günstig für Vorstandsmitglied betrifft Vorstandsmitglieder, Genossenschaften, Geschäftsführer, Gesellschafter
Nach außen ist die Vertretungsmacht des Vorstands nicht einschränkbar, die Geschäftsführung im Innenverhältnis dagegen schon. Wurde einem Vorstandsmitglied nur ein bestimmter Aufgabenbereich übertragen, muss es die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nur dort wahrnehmen. Es haftet der Genossenschaft daher nur für sein Verschulden bei den ihm übertragenen Aufgaben.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 28.03.2025 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Es ist zwischen der Vertretungsmacht des Vorstandes einer Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft und dessen Geschäftsführungsbefugnis zu unterscheiden. Die Vertretungsmacht ist im Außenverhältnis (Dritten gegenüber) unbeschränkbar, die Geschäftsführung betrifft grundsätzlich das Innenverhältnis zur Genossenschaft und ist daher beschränkbar. Wurde einem Mitglied des Vorstandes einer Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft durch den Genossenschaftsvertrag oder durch Beschlüsse der Generalversammlung nur ein gewisser Aufgabenkreis übertragen, so hat dieses in der Regel nur in jenem Bereich die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes wahrzunehmen (Hämmerle, 798). Es haftet daher das einzelne Vorstandsmitglied (gegenüber der Genossenschaft) auch nur für sein Verschulden bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023923 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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