Kann ich einen Mitgesellschafter zur Zustimmung zwingen?
günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, Geschäftsführer, Gesellschaften
Ja, unter Umständen. Aus der gegenseitigen Treuebindung der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft folgt die Pflicht, einer Änderung des Gesellschaftsvertrags oder einer Klage gegen einen anderen Gesellschafter zuzustimmen, wenn die wohlverstandenen Interessen der Gesellschaft das erfordern. Wer nicht mitklagen will, aber auch nicht ausgeschlossen werden soll, ist als Mitbeklagter einzubeziehen; getrennte Verfahren sind nicht nötig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 17.02.2023 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Der einzelne Gesellschafter kann nach herrschender Auffassung zu den §§ 117 und 127 HGB zur Mitwirkung an der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis bzw Vertretungsbefugnis im Klagewege verhalten werden. Dies ist Ausfluss der gegenseitigen Treuebindung der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft. Daraus leitet sich die Verpflichtung, einer Änderung des Gesellschaftsvertrages oder einer Klage nach den §§ 117, 127 oder 140 HGB zuzustimmen, her, sofern dies die wohlverstandenen Interessen der Gesellschaft erfordern.
Hinweis: Das Handelsgesetzbuch (HGB) heißt seit 1. Jänner 2007 Unternehmensgesetzbuch (UGB). Die Paragrafen wurden dabei teils neu nummeriert.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Abberufung des vertraglich bestellten Geschäftsführers bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR).OGH 4 Ob 229/07s, 20.05.2008
- Jene, die nicht als Mitkläger auftreten wollen, aus der Gesellschaft aber auch nicht ausgeschlossen werden sollen, sind als Mitbeklagte in das Prozessrechtsverhältnis einzubeziehen und auf Duldung der geltend gemachten Rechtsgestaltung in Anspruch zu nehmen. Sie bilden mit dem Entziehungsbeklagten beziehungsweise Ausschließungsbeklagten - vor dem Hintergrund eines einheitlichen Streitgegenstands - eine notwendige Streitgenossenschaft. Es sind daher keine getrennten Zustimmungsprozesse und Ausschließungsprozesse zu führen.OGH 1 Ob 40/01s, 27.04.2001
- Damit kann die Klage auf Abberufung des Gesellschafter - Geschäftsführers verbunden werden.OGH 7 Ob 559/91, 11.07.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0059617 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 6 Ob 211/22f, 17.02.2023, Fall aus Tirol
Genannte Normen
GmbHG §16 Abs2; HGB §117; HGB §127
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