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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.02.2023 · Fall aus Tirol

OGH 6 Ob 211/22f

Worum es ging: Wann wird mein Vertrag durch Auslegung ergänzt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Vertragslücke wird vor allem dann durch Auslegung geschlossen, wenn die gesetzlichen Ersatzregeln erkennbar nicht gewollt waren, aber auch nichts anderes vereinbart wurde. Dasselbe gilt, wenn die gesetzliche Regelung für Ihren Fall unangemessen oder unbillig wäre.

Ja, unter Umständen. Aus der gegenseitigen Treuebindung der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft folgt die Pflicht, einer Änderung des Gesellschaftsvertrags oder einer Klage gegen einen anderen Gesellschafter zuzustimmen, wenn die wohlverstandenen Interessen der Gesellschaft das erfordern. Wer nicht mitklagen will, aber auch nicht ausgeschlossen werden soll, ist als Mitbeklagter einzubeziehen; getrennte Verfahren sind nicht nötig.

Es kommt nicht auf den Wortlaut allein an, sondern darauf, was die Beteiligten wirklich gewollt haben und was im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist. Dabei sind die Treuepflicht unter den Gesellschaftern und die berechtigten Interessen aller zu berücksichtigen. Sind später neue Gesellschafter dazugekommen, zählt stärker, was objektiv im Vertrag steht.

Nur eingeschränkt. Unter den Gründungsmitgliedern zählt der übereinstimmende Wille auch dann, wenn er im Vertragstext keinen Niederschlag gefunden hat. Treten Sie später ein, wirkt dieser Wille für Sie nur, wenn er Ihnen bekannt war und Sie ihm zumindest stillschweigend zugestimmt haben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 863 ABGB § 914 UGB § 131 UGB § 161 UGB § 177 UGB § 907 ZPO § 52

Entscheidungstext

89 Absätze, 34.341 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.02.2023

Geschäftszahl

6Ob211/22f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Dr. Rico Folie, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagte Partei G*, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 1. August 2022, GZ 1 R 67/22w-71, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 22. Februar 2022, GZ 8 Cg 20/19x-64, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird im Umfang der Anfechtung dahin abgeändert, dass das vollumfänglich abweisliche Urteil des Erstgerichts außer dessen Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat das Erstgericht zu entscheiden.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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