Zählt auch das Verhalten der anderen Gesellschafter bei meiner Abberufung?
günstig für Geschäftsführer betrifft Gesellschafter, Geschäftsführer, Unternehmer
Bei der Prüfung, ob eine Abberufung wegen Krankheit gerechtfertigt ist, ist auch das Verhalten der übrigen Gesellschafter zu beachten. Ebenso dürfen die bisherige Tätigkeit und die Verdienste des Geschäftsführers nicht übergangen werden.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Bei der Prüfung, ob ein ausreichender Grund für die Abberufung krankheitshalber gegeben ist, ist auch auf das Verhalten der Mitgesellschafter Bedacht zu nehmen; ebensowenig dürfen die bisherige Tätigkeit und die Verdienste des Geschäftsführers unbeachtet bleiben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Abberufung wegen grober Pflichtverletzungen.OGH 6 Ob 190/06v, 09.11.2006
- In die vorzunehmende Gesamtschau ist - neben der bisherigen Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers und seinen allfälligen Verdiensten - das Verhalten der Mitgesellschafter miteinzubeziehen; auch deren allfällige Verfehlungen sind zu berücksichtigen.OGH 6 Ob 190/06v, 09.11.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0059647 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 6 Ob 112/25a, 30.06.2026, Fall aus Wien
Genannte Normen
GmbHG §16 Abs2; HGB §117; HGB §127
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