Haftet der GmbH-Geschäftsführer auch der Kommanditgesellschaft gegenüber?
günstig für Kommanditgesellschaft betrifft Geschäftsführer, Kommanditisten, Gesellschafter
Ja. Bei einer GmbH und Co KG ist der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH auch der Kommanditgesellschaft unmittelbar für die sorgfältige Führung ihrer Geschäfte verantwortlich. Das gilt besonders dann, wenn dieselben Personen beteiligt sind und die GmbH ausschließlich die Geschäfte der Kommanditgesellschaft führt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 25.03.2020 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Bei einer GmbH & Co KG ist der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Kommanditgesellschaft für die Führung ihrer Geschäfte mit der im § 25 Abs 1 GmbHG umschriebenen Sorgfalt unmittelbar verantwortlich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es besteht kein Unterschied, ob eine Komplementärgesellschaft für eine Kommanditgesellschaft oder für mehrere Kommanditgesellschaften Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt.OGH 6 Ob 198/15h, 30.08.2016
- Schadenersatzansprüche der Kommanditgesellschaft gegen die Komplementär-GmbH, zu deren Befriedigung erstere auf den Schadenersatzanspruch der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer greifen könnte, vermögen etwa dann nicht zu einer vollen Befriedigung der Kommanditgesellschaft zu führen, wenn die GmbH insolvent geworden ist, stehen die Ansprüche gegenüber dem Geschäftsführer doch der Masse zu, an welcher die Kommanditgesellschaft lediglich mit der Insolvenzquote beteiligt ist. Gleiches gilt, wenn die Komplementärgesellschaft vermögenslos ist, sodass ihre Inanspruchnahme zur sofortigen materiellen Insolvenz führen würde.OGH 6 Ob 171/15p, 23.02.2016
- Für die Haftung des Geschäftsführers ist beachtlich, dass die Komplementär-GmbH rein formal als Zwischenglied „vorgeschoben“ wird, wenn sie außerhalb der Geschäftsführung für die Kommanditgesellschaft keine anderen Aufgaben wahrnimmt. Der GmbH-Geschäftsführer wird in diesem Fall organschaftlich mittelbar beziehungsweise faktisch für die Kommanditgesellschaft tätig; seine wesentliche Tätigkeit wirkt sich direkt bei der Kommanditgesellschaft aus. Damit besteht aber keinerlei Veranlassung, den Geschäftsführer bei mangelnder Personenidentität aus seiner Verantwortung (analog § 25 GmbHG) gegenüber der Kommanditgesellschaft zu entlassen.OGH 6 Ob 171/15p, 23.02.2016
- Hier: Klage und einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer kompetenzwidrigen Geschäftsführungsmaßnahme; Passivlegitimation des Geschäftsführers bejaht.OGH 1 Ob 192/08d, 26.02.2009
- Als „besondere Umstände" sind die Personenidentität von Kommanditisten, GmbH-Gesellschaftern und Geschäftsführern sowie die Tätigkeit der GmbH ausschließlich zur Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben für die KG anzusehen.OGH 1 Ob 192/08d, 26.02.2009
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Der KG kommt gegen den sorgfaltswidrig handelnden Geschäftsführer ihrer Komplementär GmbH bei Hinzutreten besonderer Umstände ein eigener Schadenersatzanspruch zu.OGH 1 Ob 192/08d, 26.02.2009
- Bei der personengleichen GmbH & Co KG im engeren Sinne ist eine unmittelbare Sorgfaltspflicht der Geschäftsführer der Komplementär - GmbH gegenüber der Kommanditgesellschaft anzunehmen und zumindest in dieser Beziehung die Kommanditgesellschaft im Innenverhältnis wie eine (einheitliche) Kapitalgesellschaft zu behandeln.OGH 8 Ob 624/88, 28.06.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0059661 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 6 Ob 189/19s, 25.03.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
4.EVHGB Art7 Nr3; GmbHG §25 Abs1; HGB §161
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