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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.08.2016 · Fall aus Steiermark

OGH 6 Ob 198/15h

Worum es ging: Habe ich schon einen Schaden, wenn ich zu Unrecht gezahlt habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Der Schaden entsteht bereits mit der nicht geschuldeten Zahlung, wenn der Empfänger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, das Geld zurückzuzahlen. Sie müssen nicht abwarten, bis die Rückforderung endgültig uneinbringlich ist. Eine Geldforderung ist eben etwas anderes als der Besitz eines Geldbetrags; dass jemand ausnahmsweise sofort zurückzahlen könnte, muss der Schädiger beweisen.

Das Gericht rechnet Vorteile nicht von sich aus an. Der Schädiger muss diesen Einwand erheben und dafür auch die nötigen Angaben machen und Beweise vorlegen. Tut er das nicht, bleibt es beim vollen Ersatz.

Wenn Sie sich auf den Rat eines Rechtsanwalts verlassen haben, kann Ihr Rechtsirrtum entschuldbar sein und Ihnen nicht vorgeworfen werden. Das gilt etwa, wenn der Anwalt kurz vor der Konkurseröffnung rät, einbehaltene Beitragsteile der Dienstnehmer nicht mehr an die Sozialversicherung zu zahlen, um keinen Gläubiger zu bevorzugen.

Haben Sie sich über die Rechtslage geirrt, kann Ihnen das unter Umständen nicht vorgeworfen werden, wenn Sie fachkundigen Rat eingeholt haben. Die befragte Stelle muss verlässlich und sachlich kompetent sein und über den gesamten Sachverhalt informiert werden.

Wäre derselbe Schaden auch ohne das schädigende Ereignis eingetreten, ersetzt der Schädiger nur den Nachteil, der durch das frühere Eintreten entsteht. Er haftet also bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Schaden ohnehin gekommen wäre. Dafür muss aber feststehen, dass es so gekommen wäre, und der Zeitpunkt muss einigermaßen sicher bestimmbar sein.

Ja, aber er muss es beweisen. Wer sich darauf beruft, trägt die Behauptungs- und Beweislast. Lässt sich der frühere Schadenseintritt nur innerhalb eines größeren Zeitraums feststellen, gilt die für Sie als Geschädigten günstigere Variante. Steht überhaupt nicht fest, wann der Schaden sonst eingetreten wäre, kann er sich darauf nicht berufen.

Es geht um die Frage, ob jemand für einen Schaden haftet, obwohl er denselben Nachteil auch durch rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Wäre derselbe Nachteil auch so eingetreten, entfällt die Haftung. Maßgeblich ist, ob rechnerisch derselbe Schaden entstanden wäre, Unterschiede beim tatsächlichen Schaden zählen nicht.

Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.

Sie müssen sich als Geschäftsführer oder Vorstand nicht wie ein beliebiger Unternehmer verhalten, sondern wie eine ordentliche Geschäftsperson in verantwortlicher Leitungsposition, die fremdes Vermögen treuhändig betreut. Zwischen einer GmbH und einer Aktiengesellschaft besteht dabei kein wesentlicher Unterschied.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 10 § 2 IO § 157g ZPO § 52

Entscheidungstext

71 Absätze, 41.449 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.08.2016

Geschäftszahl

6Ob198/15h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Dr. Nowotny und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* GmbH, *, als Treuhänderin im Sanierungsverfahren über das Vermögen der A* GmbH & Co KG (AZ * des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz), vertreten durch Dr. Norbert Scherbaum, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Dipl.-Ing. K* G* Z*, vertreten durch hba Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, 2. Dipl.-Ing. Dr. G* G*, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, 3. Dkfm. Dr. M* K*, vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in Wien, 4. Dipl.-Ing. C* S*, vertreten durch Dr. Michael Herzer, Rechtsanwalt in Wien, und deren Nebenintervenientin B* GmbH, *, vertreten durch Dr. Engelhart & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 10 Mio EUR, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 29. Juli 2015, GZ 4 R 62/15t-82, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 3. Dezember 2014, GZ 10 Cg 116/13i-57, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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