Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 02.02.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 6 Ob 122/21s

Worum es ging: Zählt der Wortlaut oder das, was wir wirklich gemeint haben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch wenn für eine Erklärung eine bestimmte Form vorgeschrieben ist, schadet eine bloße Falschbezeichnung nicht. Haben beide Seiten dasselbe gemeint, gilt das Gemeinte als Vertragsinhalt, auch wenn im Text etwas anderes steht.

Wurde ein Vorkaufsrecht mehreren Personen gemeinsam eingeräumt, ohne dass eine Reihenfolge oder bestimmte Anteile festgelegt sind, ist es im Zweifel von allen gemeinsam auszuüben. Fällt einer weg oder verzichtet er, wächst sein Anteil den übrigen zu. Tritt umgekehrt einer der Berechtigten selbst als Käufer auf, steht den anderen insoweit kein Vorkaufsrecht zu, als er es auch gegenüber einem fremden Käufer hätte.

Ja. Auch ein Vorvertrag über den künftigen Abschluss eines Gesellschaftsvertrags und die Vereinbarung, Geschäftsanteile künftig abzutreten, brauchen die Form eines Notariatsakts. Dasselbe gilt für Optionen und für die Verpflichtung, einen Anteil künftig zu übernehmen; ohne diese Form ist die Abrede unwirksam.

Nein. Sowohl die Übertragung eines Geschäftsanteils als auch die Verpflichtung, ihn künftig zu übertragen, brauchen die Form eines Notariatsakts. Ohne diese Form ist das Geschäft nicht wirksam, und Sie können daraus auch nichts einklagen, selbst wenn der Preis bereits bezahlt wurde.

Ja. Wird eine Privaturkunde notariell bekräftigt, ersetzt das die Errichtung eines Notariatsakts; Geschäfte mit Notariatszwang können daher auch auf diesem Weg wirksam abgeschlossen werden. Zulässig ist nicht nur die Bekräftigung einer bereits unterzeichneten Urkunde, sondern auch die gleichzeitige Unterfertigung beider Urkunden. Der Inhalt der Privaturkunde darf dabei aber nicht mehr geändert werden.

Auch bei einem Vertrag, der schriftlich sein muss, wird zuerst ermittelt, was die Beteiligten wirklich gewollt haben. Ob dieser Wille auch formgültig erklärt wurde, entscheidet sich danach, ob er in der Urkunde zumindest angedeutet ist. Bei einer Bürgschaft muss in der Urkunde nach objektiven Maßstäben ausreichend angedeutet sein, wie hoch Ihr Haftungsrisiko ist; das gilt auch, wenn behauptet wird, in der Urkunde sei etwas falsch bezeichnet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 878 ABGB § 892 ABGB § 906 AußStrG § 35 AußStrG § 58 AußStrG § 78 ZPO § 292

Entscheidungstext

54 Absätze, 18.506 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.02.2022

Geschäftszahl

6Ob122/21s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber sowie den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Firmenbuchsache der beim Landesgericht Linz zu FN * eingetragenen L* M* GmbH mit Sitz in P*, wegen Eintragung eines Gesellschafterwechsels, über den Revisionsrekurs der 1. R* GmbH, *, 2. F* GmbH, *, beide vertreten durch Huber und Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, 3. Z* GmbH, *, vertreten durch Dr. Breitwieser Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in Bad Schallerbach, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 26. April 2021, GZ 6 R 41/21y-10, womit der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 15. Februar 2021, GZ 32 Fr 784/21x-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail