Kann mir als Mehrheitsgesellschafter die Geschäftsführung vorläufig entzogen werden?
günstig für Mehrheitsgesellschafter betrifft GmbH-Gesellschafter, Geschäftsführer, Minderheitsgesellschafter
Im Zweifel nicht. Der Gesetzgeber nimmt eher in Kauf, dass ein Mehrheitsgesellschafter trotz wichtiger Gründe während des Rechtsstreits weiter Geschäftsführer bleibt, als dass ihm eine Minderheit die Geschäftsführung für die Prozessdauer entzieht. Er bleibt daher vorläufig in seiner Funktion; eine Sicherheitsleistung ersetzt die fehlende Bescheinigung hier nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 16.09.2020 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Aus der Regelung der Stimmberechtigung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach § 39 Abs 5 GmbHG ergibt sich, daß der Gesetzgeber offentsichtlich eher in Kauf nimmt, daß ein Mehrheitsgesellschafter trotz Vorliegens wichtiger Gründe für die Dauer des Rechtsstreites die Geschäftsführung ausübt, als daß ihm im umgekehrten Fall eine Gesellschaftsminderheit für die Prozeßdauer die Geschäftsführung entzieht. Im Zweifel ist daher der Gesellschafter-Geschäftsführer vorläufig in seiner Funktion zu belassen, und es kommt auch § 390 EO über die Sicherheitsleistung bei nicht genügender Bescheinigung des Anspruchs nicht zur Anwendung.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005526 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 6 Ob 169/20a, 16.09.2020
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 390 · Sicherheitsleistung
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