Bin ich Gesellschafter, auch ohne Eintragung im Anteilbuch?
günstig für Erwerber betrifft Gesellschafter, GmbH, Käufer von Geschäftsanteilen
Die Eintragung im Anteilbuch einer GmbH hat nur Bedeutung im Verhältnis zur Gesellschaft. Nur wer dort eingetragen ist, darf gegenüber der Gesellschaft die Gesellschafterrechte ausüben. Die Übertragung des Geschäftsanteils selbst ist bei Einhaltung der Form auch ohne diese Eintragung wirksam.
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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 24.02.2026 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1956)
Nach Lehre und Rechtsprechung wirkt die Eintragung im Anteilbuch deklarativ und bezieht sich nur auf das Verhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft. Ihr gegenüber ist nur der zur Ausübung der Gesellschafterrechte legitimiert, der im Anteilbuch eingetragen ist. Außerhalb der Gesellschaft vollzieht sich die Übertragung der Gesellschafterrechte, die mit dem Geschäftsanteil verbunden sind, bei Einhaltung der Formvorschrift des § 76 durchaus rechtswirksam unabhängig von der Eintragung im Anteilbuch (vgl auch 1 Ob 752/54).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zessionsrechtliche Grundsätze sind anzuwenden.OGH 1 Ob 533/90, 02.05.1990
- Vorausgesetzt, es wird ein Anteilbuch überhaupt geführt.OGH 4 Ob 536/79, 11.09.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0059827 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 6 Ob 237/24g, 24.02.2026, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 110/23g, 21.06.2023, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
GmbHG §26; GmbHG §76; GmbHG §78
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