Was bewirkt die Entlastung eines Geschäftsführers?
günstig für Geschäftsführer betrifft Geschäftsführer, Gesellschafter, GmbH
Mit der Entlastung erklärt die Gesellschaft einseitig, dass sie den Geschäftsführer von möglichen Ersatzansprüchen aus seinen Verstößen befreit. Diese Befreiung reicht aber nur so weit, wie die Gesellschaft die Ansprüche bei sorgfältiger Prüfung aller vollständig vorgelegten Unterlagen erkennen konnte oder hätte erkennen können.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 26.08.2020 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Unter Entlastung ist die einseitige Erklärung der GmbH zu verstehen, mit der sie ihre Geschäftsführer von Schadenersatzansprüchen befreit, die aus Verstößen der Geschäftsführer erwachsen könnten. Die Befreiung bezieht sich nur auf solche Schadenersatzansprüche, die die Gesellschaft bei sorgfältiger Prüfung aller vorgelegten und vollständigen Unterlagen erkennen konnte. (§ 48 ASGG).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es gibt die Möglichkeit, anstelle der Entlastung des gesamten Organs („der Geschäftsführung“) über die Entlastung einzelner Organmitglieder ‑ getrennt ‑ zu beschließen.OGH 6 Ob 88/13d, 28.08.2013
- Der Entlastungsbeschluss ist anfechtbar, wenn die Entlastung wegen der Schwere der Pflichtwidrigkeit unvertretbar ist oder bei schwerwiegender Schädigung der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter durch Organmitglieder.OGH 6 Ob 22/13y, 28.08.2013
- Durch die Entlastungserklärung der Gesellschaft wird der Geschäftsführer von allen Ansprüchen frei, die der Gesellschaft bei sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen, als aus Verstößen des Geschäftsführers erwachsen erkennbar waren. Lediglich dann, wenn die Verstöße aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren oder diese unvollständig waren, führt die Entlastung nicht zur Haftungsbefreiung.OGH 9 ObA 149/08i, 04.08.2009
- Oder welche für sie erkennbar gewesen wären.OGH 9 ObA 302/92, 27.01.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060000 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 9.
- OGH 9 ObA 136/19v, 26.08.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 58/18i, 24.10.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 58/15t, 18.03.2016, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
GmbHG §35 Abs1
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