Der OGH hat in der Sache entschieden.
Habe ich Anspruch auf Ersatz, wenn der einzige Geschäftsführer plötzlich stirbt?
Der Fall. Eine Angestellte war die einzige Mitarbeiterin einer Gesellschaft. Deren Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer starb unerwartet nach einem Spitalsaufenthalt. Danach bekam sie kein Gehalt mehr, weil niemand mehr für die Gesellschaft handeln konnte und auch für die Verlassenschaft zunächst kein Vertreter bestellt war. Sie erklärte deshalb ihren vorzeitigen Austritt und verlangte neben dem offenen Entgelt auch einen Ersatz für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Die Entscheidung. Das Höchstgericht bestätigte, dass ihr dieser zusätzliche Ersatz nicht zusteht, weil er ein Verschulden des Arbeitgebers voraussetzt. Die Gesellschaft war ohne Geschäftsführer handlungsunfähig, und auch ihre Gesellschafterin konnte mangels eines Vertreters keinen neuen bestellen. Eine Pflicht, ohne jeden Anhaltspunkt für eine Gefahr schon zu Lebzeiten für den eigenen Todesfall vorzusorgen, besteht nicht.
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein, nicht allein deshalb. Eine Kündigungsentschädigung steht Ihnen nur zu, wenn den Arbeitgeber ein Verschulden an Ihrem vorzeitigen Austritt trifft. Ein Austrittsgrund, den er nicht verschuldet hat, reicht dafür nicht.
Nein, nicht über seine eigene Person. Beherrscht der Geschäftsführer Gesellschaften, die selbst Gesellschafter sind, dürfen diese bei der Abstimmung über seine Entlastung zwar weiter abstimmen, ihr Stimmrecht wird ihnen nicht entzogen. Vertreten werden sie dabei aber nicht von ihren abhängigen Geschäftsführern, sondern von Personen, die ohne seinen Einfluss abstimmen können.
Eine Aktiengesellschaft ist eine eigene Person, deren Rechte und Pflichten von denen ihrer Aktionäre getrennt sind. Sie hat ein Grundkapital, das in Aktien aufgeteilt ist, die Aktionäre haften nicht persönlich, sie hat eine feste Ordnung ihrer Organe und darf Dividenden nur aus Reingewinnen ausschütten. Diese und gleich wichtige Merkmale prägen ihr Wesen.
Beantragen kann das jeder, der ein Interesse daran hat, dass die Organe der Gesellschaft ordnungsgemäß besetzt sind. Das sind die Gesellschafter, die Organe der Gesellschaft und Personen, die einen Anspruch gegen die Gesellschaft durchsetzen wollen. Dazu gehört auch, wer einen Geschäftsanteil erworben hat.
Nein. Das Gericht wird nicht von sich aus tätig, um die Gesellschaft wieder handlungsfähig zu machen. Dafür müssen die Beteiligten mit wirtschaftlichem Interesse selbst sorgen und einen Antrag stellen, etwa Gesellschafter oder Personen, die einen Anspruch gegen die Gesellschaft durchsetzen wollen.
Ja. Eine GmbH muss mindestens einen Geschäftsführer haben, und bestellt wird er durch Beschluss der Gesellschafter. Daraus folgt eine Pflicht der Gesellschafter, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft vertreten ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 28.02.2025, 33 Cga 146/23s-43
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 09.07.2025, 8 Ra 40/25y-49.1
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1298 ABGB § 810 ASGG Art. 10 § 2 AngG Art. 1 § 26 AngG Art. 1 § 29 AngG Art. 1 § 32
Entscheidungstext
52 Absätze, 16.775 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Geschäftszahl
8ObA40/25b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger, LL.M., (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Albert Kyncl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei N* R*, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch die Trapichler Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 21.967,16 EUR brutto und 1.017,26 EUR netto sA (Revisionsinteresse: 13.387,06 EUR) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Juli 2025, GZ 8 Ra 40/25y-49.1, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 28. Februar 2025, GZ 33 Cga 146/23s-43, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat ihre Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
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