Muss ein Beschluss förmlich sein, wenn alle einverstanden sind?
günstig für Gesellschaft betrifft Gesellschafter, Geschäftsführer, Unternehmer
Stimmen alle Gesellschafter zu, sind für den Beschluss keine besonderen Formen einzuhalten. Der Beschluss ist dann auch ohne förmliches Verfahren wirksam.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Besondere Förmlichkeit bei der Beschlussfassung der GmbH werden nicht gefordert, wenn alle Gesellschafter zustimmen (SZ 26/58; HS 5570).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Einpersonen-GmbH & Co KGOGH 6 Ob 111/24b, 04.06.2025
- Auch stimmrechtslose Gesellschafter haben einen Anspruch darauf, ihre Ansicht vortragen zu können und von den anderen gehört zu werden. Das Teilnahmerecht an der Generalversammlung umfasst das Recht auf Anwesenheit und das Recht auf Teilhabung an der Beratung der Versammlungsgegenstände.OGH 2 Ob 170/03v, 28.08.2003
- Die Abhaltung einer förmlichen Generalversammlung mit Abstimmung über einen Beschluss, gegen einen Geschäftsführer oder Gesellschafter Ersatzansprüche geltend zu machen, wäre lediglich ein zeitverzögernder das Ergebnis nicht verhinderbarer Umweg, sohin eine (überflüssige) bloße Formalität gewesen (hier: Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Geschäftsführer oder Gesellschafter in einer Zweimann-GesmbH).OGH 9 ObA 358/98g, 24.02.1999
- Hier: Beendigung des Anstellungsverhältnisses des GmbH - Geschäftsführers.OGH 9 ObA 36/98d, 29.04.1998
- In diesem Fall wäre es eine überflüssige Formalität, auch noch die Einhaltung der Formvorschriften für die Generalversammlung oder die schriftliche Abstimmung zu verlangen. Diese Formvorschriften sinken in einem solchen Fall zur Bedeutung bloßer Beweisbestimmungen herab.OGH 7 Ob 633/95, 20.12.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0059949 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 17.
- OGH 6 Ob 112/25a, 30.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 106/17d, 30.10.2017, Fall aus Tirol
Genannte Normen
GmbHG §34; GmbHG §35
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