Zum Inhalt springen

Muss ein Beschluss im Haus in einer Versammlung fallen?

betrifft Wohnungseigentümer, Hausverwalter
Nein. Für Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft gibt es keine besonderen Formvorschriften. Die Abstimmung in einer Eigentümerversammlung ist zwar der vom Gesetz bevorzugte Weg, ein Beschluss kann aber ausdrücklich auch auf jede andere Weise zustande kommen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 27.06.2017 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2017)

Für Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft bestehen keine besonderen Formerfordernisse. Die vom Gesetzgeber bevorzugte Form der Entscheidungsfindung ist zwar die Beschlussfassung durch Abstimmung im Rahmen einer Eigentümerversammlung, doch können Beschlüsse kraft ausdrücklicher gesetzlicher Freistellung auch auf jede andere Weise zustandekommen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131551 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Wohnungseigentum · Weisungen an den Hausverwalter
Wohnungseigentum · Anhörung vor Beschluss der Eigentümergemeinschaft
Gesellschaftsrecht · Formfreiheit bei Zustimmung aller
Wohnungseigentum · Anschein eines Eigentümerbeschlusses
Wohnungseigentum · Beschluss wieder aufheben