Kann ich den Anspruch auf Teilung ins Grundbuch eintragen lassen?
betrifft Miteigentümer, Erben, Geschwister, Gläubiger
Nein. Das Recht, die Gemeinschaft aufzuheben, ergibt sich unmittelbar aus Ihrem Anteil an der Sache. Es ist kein eigenständiges Recht, das für sich im Grundbuch eingetragen werden könnte, sondern nur eine Befugnis wie das Mitreden bei Verwaltung und Nutzung.
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Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 05.12.2022 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Die Ausübung des jedem Teilhaber nach § 830 Satz 2 ABGB zustehenden Aufhebungsanspruches ist unmittelbarer Ausfluß des Anteilsrechtes, der Teilungsanspruch der übrigen bestimmt inhaltlich in einer notwendigen Wechselwirkung die Rechtsstellung jedes einzelnen Teilhabers in Ansehung auf die gemeinschaftliche Sache. Der Teilungsanspruch der übrigen Teilhaber und seine Ausübung sind aber kein selbständiges einverleibungsfähiges Recht, sondern nur eine aus dem Anteilsrecht fließende Befugnis, wie der Anspruch auf Mitwirkung an der Verwaltung und Nutzung der gemeinschaftlichen Sache bei aufrechtem Bestand der Rechtsgemeinschaft.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013238 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 180/22i, 05.12.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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